RS OGH 1951/2/20 4Ob16/51

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.1951
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Norm

GOG §32
GOG §34

Rechtssatz

Die Zuteilung eines Richters lediglich zur Erledigung einer bestimmten Rechtssache an ein anderes Gericht ist unzulässig und bewirkt, daß das in dieser Sache von dem zugeteilten Richter gefällte Urteil nach § 477 Abs 1 Z 2 ZPO nichtig ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0059506

Dokumentnummer

JJR_19510220_OGH0002_0040OB00016_5100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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