Norm
GOG §32Rechtssatz
Die Zuteilung eines Richters lediglich zur Erledigung einer bestimmten Rechtssache an ein anderes Gericht ist unzulässig und bewirkt, daß das in dieser Sache von dem zugeteilten Richter gefällte Urteil nach § 477 Abs 1 Z 2 ZPO nichtig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0059506Dokumentnummer
JJR_19510220_OGH0002_0040OB00016_5100000_001