Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann Dr.Schlosser, Dr.Redl und Dr.Graf als weitere Richter über den Rekurs des Dr.Friedrich Wilhelm K***, Strafgefangener, Wien 5., Mittersteig 25, vertreten durch Dr.Helmut Mühlgassner, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Personalsenates des Oberlandesgerichtes Wien vom 31. Juli 1989, JV 11.679-7 a/89, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Beim Landesgericht für ZRS Wien wurde vom Rekurswerber zu 53 a Cg 1052/86 ein gegen die Republik Österreich gerichtetes Amtshaftungsverfahren eingeleitet. Derzeit sind beim Oberlandesgericht Wien Rechtsmittelverfahren anhängig. In diesen lehnte der Rekurswerber eine Reihe von Richtern des Oberlandesgerichtes Wien wegen Befangenheit ab. Dadurch wurde sowohl der nach der Geschäftsverteilung zur Entscheidung über die Ablehnung von Richtern der Senate 1 bis 6, 11, 12, 14 bis 18 und 31 bis 34 berufene Senat 13 wie auch der zur Entscheidung über die Ablehnung von Richtern des Senates 13 berufene Senat 14 beschlußunfähig. Der Personalsenat des Oberlandesgerichtes Wien beschloß darauf in seiner Sitzung vom 31.Juli 1989 eine Ergänzung der Geschäftsverteilung 1989, wonach die Entscheidung über den im Verfahren 53 a Cg 1052/86 des Landesgerichtes für ZRS Wien gestellten Antrag des Klägers auf Ablehnung der Mitglieder des Rechtsmittelsenates 14 dem Senat 1 zugewiesen wurde. An der Beschlußfassung nahmen ua der Präsident des Oberlandesgerichtes Dr.Erwin F*** und Senatspräsident des Oberlandesgerichtes Dr.Ulrich S*** teil, die der Kläger ua abgelehnt hatte.
Diesen Beschluß des Personalsenates bekämpft Dr.Friedrich Wilhelm K*** ausdrücklich in seiner Eigenschaft als Kläger im Amtshaftungsverfahren, mit an den Amtshaftungssenat des Obersten Gerichtshofes gerichtetem Rekurs. Dieser Rekurs ist nicht zulässig.
Rechtliche Beurteilung
Nach Art 87 Abs 3 B-VG sind die Geschäfte unter die Richter eines Gerichtes für die in der Gerichtsverfassung bestimmten Zeit im voraus zu verteilen. Eine nach dieser Einteilung einem Richter zufallende Sache darf ihm durch Verfügung der Justziverwaltung nur im Falle seiner Verhinderung abgenommen werden. Nach den §§ 34 Abs 1, 42 Abs 1 GOG kann der Personalsenat des Gerichtshofes zweiter Instanz die unerläßlichen Verfügungen in der Zusammensetzung der Senate für den Rest des Jahres vornehmen, wenn durch Veränderungen im Personalstand oder dauernde Verhinderung einzelner Mitglieder eines Gerichtshofes der Bestand eines oder mehrerer Senate unmöglich geworden ist. Eine solche Verfügung traf der Personalsenat des Oberlandesgerichtes Wien. Setzt der Personalsenat die Geschäftsverteilung fest, wird er damit entgegen den Ausführungen des Rekurswerbers nicht in Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen tätig (EvBl 1977/87). Die Bestimmungen der JN und der ZPO über den Rechtszug und die Anfechtbarkeit von Entscheidungen sind dann auf Beschlüsse der Personalsenate, mit denen eine Geschäftsverteilungsmaßnahme getroffen wird, auch nicht analog anzuwenden, weil eine Maßnahme, die nicht in Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen getroffen wird, auch nicht analog oder in Ausfüllung einer angeblichen Gesetzeslücke, einer planwidrigen Unvollständigkeit innerhalb des positiven Rechtes (SZ 49/45 ua), in diese Gerichtsbarkeit eingebunden werden kann. Die Normen der Gerichtsverfassung und des Richterdienstgesetzes bestimmen aber abschließend, welche Beschlüsse der Personalsenate angefochten werden können (vgl § 4 Abs 3 der Gerichtsverfassungsnovelle 1921, BGBl Nr.422 und § 55 Abs 3 RDG). Die Geschäftsverteilung konkretisiert den Anspruch jeder Partei, seinem gesetzlichen Richter nicht entzogen werden zu dürfen (Art 83 Abs 2 B-VG). Ein Anspruch des Rechtssuchenden, daß bestimmte Richter nicht entscheiden dürfen, steht ihm nur in der Rechtssache, in der ihm Parteistellung zukommt, im Rahmen der Ablehnung eines einzelnen Gerichtsorganes nach den Vorschriften der JN zu. Gegen eine Verletzung der vom Personalsenat festgesetzten Geschäftsverteilung schützt ihn wiederum die Bestimmung des § 260 Abs 4 ZPO. Eine weitere Einflußnahme der Parteien auf die Person des gesetzlichen Richters sollte nach dem Willen des Gesetzgebers, der gerade in den letzten Jahren die Vorschriften über die Gerichtsverfassung wiederholt abänderte, ohne die vom Rechtsmittelwerber geforderte Anfechtungsmöglichkeit zu schaffen, nicht ermöglicht werden. Der erkennende Senat hält daher an der schon in der Entscheidung EvBl 1977/87 ausgesprochenen Rechtsansicht, daß Beschlüsse des Personalsenates über die Festsetzung der Geschäftsverteilung durch die Parteien eines Zivilverfahrens nicht angefochten werden können, fest (vgl für die deutsche Rechtslage Kunkel, Gerichtsverfassung 559; NJW 1979, 1471).
Der unzulässige Rekurs ist zurückzuweisen.
Anmerkung
E18274European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0010OB00025.89.0920.000Dokumentnummer
JJT_19890920_OGH0002_0010OB00025_8900000_000