Norm
B-VG Art83Rechtssatz
Wenn durch als gerechtfertigt anerkannte Befangenheitserklärungen weder der mit der Leitung der Gerichtsabteilung beauftragte Richter noch seine Stellvertreter judizieren können, hat der zuständige Personalsenat durch richterlichen Akt (Änderung der Geschäftsverteilung) eine zur Bereinigung der Situation geeignete Verfügung zu treffen. Veränderungen der Geschäftsverteilung sind immer dann vorzunehmen, wenn sie unerläßlich werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0053533Dokumentnummer
JJR_19730404_OGH0002_0010ND00013_7300000_003