Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Mit angefochtenem Bescheid des Präsidenten des LG (belangte Behörde) vom 22.06.2022, (zugestellt am 15.06.2022) wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden BF) gemäß § 16 Abs 3 Z 2 GOG iVm der für das Gerichtsgebäude geltenden Hausordnung der Zutritt zum Gerichtsgebäude des Bezirks- und Landesgerichtes Linz verboten bzw nur mit Polizeiassistenz insoweit gestattet, als der BF zu ei... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Der Präsident des Oberlandesgerichtes Innsbruck ordnete betreffend XXXX , geboren am XXXX , gegenüber dem Sicherheitsdienst und dem Info-Point des Gerichtsgebäudes in den Gebäuden Maximilianstraße 4 und Schmerlingstraße 1, 6020 Innsbruck, am 15.05.2007 unter der Zl. Jv 3406-40/07, an, dass dieser im Falle einer Vorsprache genau zu befragen sei, welchen ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Sachverhalt und Verfahrensgang: 1. Verfahrensgegenständlich ist die Frage, ob die mit im
Spruch: bezeichneten Bescheid erfolgte Aussprache eines Hausverbotes in Bezug auf das Landesgericht für Strafsachen Wien gegen XXXX (in Folge auch: Beschwerdeführer) rechtmäßig oder der dagegen erhobenen Beschwerde Folge zu geben und das Hausverbot aufzuheben ist. 2. Im Bescheid wurde die Verhängung des Hausverbotes im Wesentlichen damit begründet, dass sich der Beschw... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgegenstand: Verfahrensgegenständlich ist die Frage, ob die mit im
Spruch: bezeichneten Bescheid erfolgte Aussprache eines Hausverbotes in Bezug auf das Justizzentrum Leoben gegen XXXX (in Folge auch: Beschwerdeführerin) rechtmäßig oder der dagegen erhobenen Beschwerde Folge zu geben und das Hausverbot aufzuheben ist. Im Bescheid wurde die Verhängung des Hausverbotes im Wesentlichen mit Äußerungen der Beschwerdeführerin, die in einem Telefonat mit... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid verhängte die Vorsteherin des Bezirksgerichtes Josefstadt (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) ein Hausverbot des Inhaltes, dass sie dem Beschwerdeführer den Zuritt zum genannten Gericht verbot und aussprach, dass dieses Hausverbot nur für den Fall ausgesetzt werde, dass der Beschwerdeführer eine Vorladung zu einem bestimmten Termin vorweise. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer... mehr lesen...