TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/6 W136 2254533-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.05.2024
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Entscheidungsdatum

06.05.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
GOG §16 Abs1
GOG §16 Abs3 Z2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GOG § 16 heute
  2. GOG § 16 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. GOG § 16 gültig von 01.05.2017 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2017
  4. GOG § 16 gültig von 01.06.2012 bis 30.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  5. GOG § 16 gültig von 10.07.1945 bis 31.12.1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 644/1987
  1. GOG § 16 heute
  2. GOG § 16 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. GOG § 16 gültig von 01.05.2017 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2017
  4. GOG § 16 gültig von 01.06.2012 bis 30.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  5. GOG § 16 gültig von 10.07.1945 bis 31.12.1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 644/1987

Spruch


W136 2254533-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Linz vom 07.06.2022, Zl. 320 Jv 293/22v, betreffend Erteilung eines Hausverbots, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Linz vom 07.06.2022, Zl. 320 Jv 293/22v, betreffend Erteilung eines Hausverbots, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 16 Abs. 3 Z 2 GOG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 16, Absatz 3, Ziffer 2, GOG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit angefochtenem Bescheid des Präsidenten des LG (belangte Behörde) vom 22.06.2022, (zugestellt am 15.06.2022) wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden BF) gemäß § 16 Abs 3 Z 2 GOG iVm der für das Gerichtsgebäude geltenden Hausordnung der Zutritt zum Gerichtsgebäude des Bezirks- und Landesgerichtes Linz verboten bzw nur mit Polizeiassistenz insoweit gestattet, als der BF zu einem Termin geladen ist und wurde die aufschiebende Wirkung einer Berufung (gemeint: Beschwerde) ausgeschlossen. 1. Mit angefochtenem Bescheid des Präsidenten des LG (belangte Behörde) vom 22.06.2022, (zugestellt am 15.06.2022) wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden BF) gemäß Paragraph 16, Absatz 3, Ziffer 2, GOG in Verbindung mit der für das Gerichtsgebäude geltenden Hausordnung der Zutritt zum Gerichtsgebäude des Bezirks- und Landesgerichtes Linz verboten bzw nur mit Polizeiassistenz insoweit gestattet, als der BF zu einem Termin geladen ist und wurde die aufschiebende Wirkung einer Berufung (gemeint: Beschwerde) ausgeschlossen.

Zur Verhängung des Hausverbotes wurde begründend ausgeführt, dass seit dem Jahr 2021 nach der Scheidung des BF ein Obsorge -und Kontaktrechtsstreit behänge, wobei drei ältere Kinder beim BF und zwei jüngere Mädchen bei der Mutter leben würden, was der BF bekämpfe. Bereits im Zuge eines ersten begleiteten Kontaktrechtstermins im Dezember 2021 sei es aus näher angeführten Gründen zu aggressivem Verhalten des BF gekommen, was schließlich in seiner vorübergehenden Verhaftung geendet habe. Nach Abänderung des vorläufigen Kontaktrechts habe sich der BF im Verfahren gegenüber der Familiengerichtshilfe telefonisch ausfällig insoweit geäußert, als er die Richterin als „Hure“ bezeichnet habe und sich gegenüber Mitarbeitern des Vereins Initiative telefonisch wie folgt geäußert habe: „Ich ficke diese Richterin und deine Chefin XXXX in den Arsch.“ Auch im weiteren Verfahren habe der BF gegenüber sämtlichen beteiligten Institutionen ein übergriffiges und aggressives Verhalten gezeigt und habe sich insbesondere nicht an die Vorgaben der Besuchsbegleitung halten wollen, weshalb schließlich der vom Erstgericht bestellte Sachverständige die Aussetzung des Kontaktrechts aufgrund der Hochkonfliktsituation und der Ängste der Kinder vor dem Vater empfahl. Die zuständige Richterin befürchte erneut aufgrund des nicht dem Standpunkt des BF entsprechenden eingeholten Gutachtens verbale Drohungen und/oder tätliche Angriffe am Gericht. Durch das Hausverbot sei sichergestellt, dass sich ähnliche Vorfälle, wie sie bei anderen Institutionen tatsächlich vorgefallen seien, am Gericht nicht wiederholen könnten. Zur Verhängung des Hausverbotes wurde begründend ausgeführt, dass seit dem Jahr 2021 nach der Scheidung des BF ein Obsorge -und Kontaktrechtsstreit behänge, wobei drei ältere Kinder beim BF und zwei jüngere Mädchen bei der Mutter leben würden, was der BF bekämpfe. Bereits im Zuge eines ersten begleiteten Kontaktrechtstermins im Dezember 2021 sei es aus näher angeführten Gründen zu aggressivem Verhalten des BF gekommen, was schließlich in seiner vorübergehenden Verhaftung geendet habe. Nach Abänderung des vorläufigen Kontaktrechts habe sich der BF im Verfahren gegenüber der Familiengerichtshilfe telefonisch ausfällig insoweit geäußert, als er die Richterin als „Hure“ bezeichnet habe und sich gegenüber Mitarbeitern des Vereins Initiative telefonisch wie folgt geäußert habe: „Ich ficke diese Richterin und deine Chefin römisch XXXX in den Arsch.“ Auch im weiteren Verfahren habe der BF gegenüber sämtlichen beteiligten Institutionen ein übergriffiges und aggressives Verhalten gezeigt und habe sich insbesondere nicht an die Vorgaben der Besuchsbegleitung halten wollen, weshalb schließlich der vom Erstgericht bestellte Sachverständige die Aussetzung des Kontaktrechts aufgrund der Hochkonfliktsituation und der Ängste der Kinder vor dem Vater empfahl. Die zuständige Richterin befürchte erneut aufgrund des nicht dem Standpunkt des BF entsprechenden eingeholten Gutachtens verbale Drohungen und/oder tätliche Angriffe am Gericht. Durch das Hausverbot sei sichergestellt, dass sich ähnliche Vorfälle, wie sie bei anderen Institutionen tatsächlich vorgefallen seien, am Gericht nicht wiederholen könnten.

2. Gegen diesen Bescheid wurde durch den BF rechtzeitig Beschwerde erhoben und die Behebung beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF niemanden gedroht habe und auch nicht bestraft worden sei, die Mitarbeiter des Jugendamtes würden von den Kindern Aussagen erzwingen und würden deren Frust und Krankheit ausnutzen. Auch habe der BF noch nie Alkohol konsumiert und sei weder spielsüchtig noch ein islamischer Fundamentalist.

3. Mit am 01.08.2023 beim BVwG eingelangtem Schreiben wurde die Beschwerde und der dazugehörige Verwaltungsakt dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt und zur zeitlichen Verzögerung der Beschwerdevorlage auf ein Versehen hingewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter I. festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen. Insbesondere wird davon ausgegangen, dass der BF im Zuge eines Telefonats mit einem Mitarbeiter des Vereins Initiative geäußert hat, dass er „diese Richterin“ (und dessen Chefin XXXX ) in den Arsch ficken werde und damit die in der Pflegschaftssache seiner Kinder am BG Linz zuständige Richterin gemeint hat. Es wird von dem unter römisch eins. festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen. Insbesondere wird davon ausgegangen, dass der BF im Zuge eines Telefonats mit einem Mitarbeiter des Vereins Initiative geäußert hat, dass er „diese Richterin“ (und dessen Chefin römisch XXXX ) in den Arsch ficken werde und damit die in der Pflegschaftssache seiner Kinder am BG Linz zuständige Richterin gemeint hat.

Es steht somit fest, dass der BF mit der beschriebenen Äußerung für die genannte Richterin ein bedrohliches Verhalten gesetzt hat.

2. Beweiswürdigung:

Der pauschale Verweis des BF, wonach er keine bedrohlichen Handlungen oder Äußerungen tätige, sind angesichts der aktenkundig aggressiven Verhaltensweisen des BF nicht geeignet, die festgestellte Äußerung in Zweifel zu ziehen. Der Umstand, dass gegen der BF kein Strafverfahren behängt, ist kein Beweis dafür, dass er die Äußerung nicht getätigt habe. Daher ist dem sinngemäßen Vorbringen des BF, wonach kein sicherheitsrelevantes Verhalten gesetzt habe, nicht zu folgen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die im vorliegenden Fall materienspezifischen gesetzlichen Bestimmungen (etwa im GOG) sehen keine Senatszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes vor. Es ist somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit gemäß § 6 BVwGG gegeben. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die im vorliegenden Fall materienspezifischen gesetzlichen Bestimmungen (etwa im GOG) sehen keine Senatszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes vor. Es ist somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit gemäß Paragraph 6, BVwGG gegeben.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann ungeachtet eines Parteienantrages – der hier ohnehin nicht vorliegt – gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde von der belangten Behörde ordnungsgemäß erhoben und ist der BF dem ermittelten Sachverhalt auch nicht substantiiert entgegengetreten. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Von einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann ungeachtet eines Parteienantrages – der hier ohnehin nicht vorliegt – gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde von der belangten Behörde ordnungsgemäß erhoben und ist der BF dem ermittelten Sachverhalt auch nicht substantiiert entgegengetreten. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Von einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden.

Art. 47 GRC ist auf das gegenständliche Verfahren nicht anwendbar, da kein Bezug zu EU-Recht besteht.Artikel 47, GRC ist auf das gegenständliche Verfahren nicht anwendbar, da kein Bezug zu EU-Recht besteht.

Der Verhängung eines Hausverbots steht Art. 6 Abs. 1 EMRK, der in seinem Anwendungsbereich das Recht auf effektiven Zugang zu einem Gericht gewährleistet und in Österreich im Verfassungsrang steht, nicht entgegen (VwGH 26.02.2016, Ro 2016/03/0001); daher machte auch dieser eine mündliche Verhandlung nicht notwendig.Der Verhängung eines Hausverbots steht Artikel 6, Absatz eins, EMRK, der in seinem Anwendungsbereich das Recht auf effektiven Zugang zu einem Gericht gewährleistet und in Österreich im Verfassungsrang steht, nicht entgegen (VwGH 26.02.2016, Ro 2016/03/0001); daher machte auch dieser eine mündliche Verhandlung nicht notwendig.

3.2. Zu A)

Verfahrensgegenständlich ist die Frage, ob die im Spruchpunkt 1.) des angefochtenen Bescheides erfolgte Aussprache des Hausverbotes rechtmäßig ist.

Gemäß § 16 Abs. 1 GOG (Gerichtsorganisationsgesetz) hat die jeweilige Dienststellenleitung in Ausübung ihres Hausrechts für die dem Betrieb des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft gewidmeten Teile des Gebäudes eine Hausordnung zu erlassen.Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, GOG (Gerichtsorganisationsgesetz) hat die jeweilige Dienststellenleitung in Ausübung ihres Hausrechts für die dem Betrieb des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft gewidmeten Teile des Gebäudes eine Hausordnung zu erlassen.

Gemäß § 16 Abs. 3 Z 2 GOG kann die Dienststellenleitung (hier: der Präsident des LG) aus besonderem Anlass weitergehende Sicherheitsmaßnahmen anordnen, wie insbesondere Verbote des Zugangs bestimmter Personen in das Gebäude des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft oder Verfügungen, dass bestimmte Personen dieses zu verlassen haben (Hausverbote).Gemäß Paragraph 16, Absatz 3, Ziffer 2, GOG kann die Dienststellenleitung (hier: der Präsident des LG) aus besonderem Anlass weitergehende Sicherheitsmaßnahmen anordnen, wie insbesondere Verbote des Zugangs bestimmter Personen in das Gebäude des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft oder Verfügungen, dass bestimmte Personen dieses zu verlassen haben (Hausverbote).

Gemäß Punkt VI. lit. b der von Präsidentin des LG am 16.12.2023 zu 320 Jv 1655/23i für das Gerichtsgebäude erlassenen Hausordnung können aus besonderem Anlass weitergehende Sicherheitsmaßnahmen, wie das Verbot des Zuganges bestimmter Personen in das Gerichtsgebäude oder der Auftrag zum Verlassen des Gerichtsgebäudes angeordnet werden. Gemäß Punkt römisch VI. Litera b, der von Präsidentin des LG am 16.12.2023 zu 320 Jv 1655/23i für das Gerichtsgebäude erlassenen Hausordnung können aus besonderem Anlass weitergehende Sicherheitsmaßnahmen, wie das Verbot des Zuganges bestimmter Personen in das Gerichtsgebäude oder der Auftrag zum Verlassen des Gerichtsgebäudes angeordnet werden.

Zweck des § 16 GOG ist die Hintanhaltung von Bedrohungen und Angriffen auf Organe der Gerichtsbarkeit und im Gericht anwesende Parteien (siehe etwa die ErläutRV 1685 BlgNR 24.GP). Es soll dabei ein möglichst vollständiges und ausgewogenes Instrumentarium an allgemein und individuell setzbaren Maßnahmen zur Gewährleistung von Sicherheit in Gebäuden der Gerichte (und Staatsanwaltschaften) geschaffen werden, ohne dass Rechtsverfolgung und -verteidigung beeinträchtigt werden.Zweck des Paragraph 16, GOG ist die Hintanhaltung von Bedrohungen und Angriffen auf Organe der Gerichtsbarkeit und im Gericht anwesende Parteien (siehe etwa die ErläutRV 1685 BlgNR 24.GP). Es soll dabei ein möglichst vollständiges und ausgewogenes Instrumentarium an allgemein und individuell setzbaren Maßnahmen zur Gewährleistung von Sicherheit in Gebäuden der Gerichte (und Staatsanwaltschaften) geschaffen werden, ohne dass Rechtsverfolgung und -verteidigung beeinträchtigt werden.

Da es sich bei einem Hausverbot nach § 16 Abs. 3 Z 2 GOG um eine „Sicherheitsmaßnahme“ handelt, die aus „besonderem Anlass“ getroffen werden kann, setzt dessen Verhängung konkrete Sicherheitsbedenken voraus, die nicht nur allgemeiner Natur sind, sondern sich aus besonderem Anlass ergeben und denen mit dem Hausverbot in verhältnismäßiger Art und Weise begegnet werden kann. Wird ein Hausverbot gegen eine bestimmte Person aus diesen Gründen verhängt, so ist ihr Zugang zum Gerichtsgebäude zwar eingeschränkt, aber nicht gänzlich unmöglich gemacht, sieht § 16 Abs. 4 GOG doch vor, dass der Zugang einer mit einem Hausverbot belegten Person weiterhin ermöglicht werden muss, wenn dies zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unbedingt erforderlich ist. Schon deshalb steht der Verhängung eines Hausverbots Art. 6 Abs. 1 EMRK, der in seinem Anwendungsbereich das Recht auf effektiven Zugang zu einem Gericht gewährleistet und in Österreich im Verfassungsrang steht, nicht entgegen (VwGH 26.02.2016, Ro 2016/03/0001).Da es sich bei einem Hausverbot nach Paragraph 16, Absatz 3, Ziffer 2, GOG um eine „Sicherheitsmaßnahme“ handelt, die aus „besonderem Anlass“ getroffen werden kann, setzt dessen Verhängung konkrete Sicherheitsbedenken voraus, die nicht nur allgemeiner Natur sind, sondern sich aus besonderem Anlass ergeben und denen mit dem Hausverbot in verhältnismäßiger Art und Weise begegnet werden kann. Wird ein Hausverbot gegen eine bestimmte Person aus diesen Gründen verhängt, so ist ihr Zugang zum Gerichtsgebäude zwar eingeschränkt, aber nicht gänzlich unmöglich gemacht, sieht Paragraph 16, Absatz 4, GOG doch vor, dass der Zugang einer mit einem Hausverbot belegten Person weiterhin ermöglicht werden muss, wenn dies zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unbedingt erforderlich ist. Schon deshalb steht der Verhängung eines Hausverbots Artikel 6, Absatz eins, EMRK, der in seinem Anwendungsbereich das Recht auf effektiven Zugang zu einem Gericht gewährleistet und in Österreich im Verfassungsrang steht, nicht entgegen (VwGH 26.02.2016, Ro 2016/03/0001).

Das GOG schreibt keine Befristung des Hausverbots zwingend vor. Das Erfordernis einer solchen könnte sich lediglich daraus ergeben, dass das Hausverbot den Zugang zum Gerichtsgebäude nur im erforderlichen Ausmaß einschränken und keine unverhältnismäßige Erschwerung des Zugangs des Revisionswerbers zum notwendigen gerichtlichen Rechtsschutz bewirken darf (VwGH 26.02.2016, Ro 2016/03/0001).

Für die Verhängung eines Hausverbotes nach § 16 Abs. 3 Z 2 GOG müssen zwar konkrete, mit einer bestimmten Person in Zusammenhang stehende Sicherheitsbedenken bestehen, es ist jedoch nicht notwendig, dass diese die Schwelle einer verwaltungsrechtlich oder gerichtlich strafbaren Handlung erreichen; auch wiederholte Verbalinjurien gegen Organe reichen dafür aus.Für die Verhängung eines Hausverbotes nach Paragraph 16, Absatz 3, Ziffer 2, GOG müssen zwar konkrete, mit einer bestimmten Person in Zusammenhang stehende Sicherheitsbedenken bestehen, es ist jedoch nicht notwendig, dass diese die Schwelle einer verwaltungsrechtlich oder gerichtlich strafbaren Handlung erreichen; auch wiederholte Verbalinjurien gegen Organe reichen dafür aus.

Im vorliegenden Fall hat der BF im Zuge einer gerichtlichen Obsorge- und Kontaktrechtsstreitigkeit geäußert, dass er unter anderem die zuständige Richterin in den Arsch ficken werde.

Es kann wohl kein Zweifel daran bestehen, dass der die Äußerung des BF geeignet ist, konkrete Sicherheitsbedenken seine Person betreffend auszulösen.

Aus diesem Grund ist es notwendig, dem BF den Zugang in das Gerichtsgebäude XXXX zu untersagen bzw. gegen diesen in Bezug auf das genannte Gerichtsgebäude ein Hausverbot auszusprechen, damit dieser nur noch in Begleitung von Kontrollorganen oder Organen der Sicherheitsbehörden dort anwesend sein kann, da insbesondere letzteren die Aufgabe zukommt, aggressive und bedrohliche Verhaltensweisen zu beenden und gefährliche Angriffe bzw. strafbare Handlungen des BF zu vermeiden. Aus diesem Grund ist es notwendig, dem BF den Zugang in das Gerichtsgebäude römisch XXXX zu untersagen bzw. gegen diesen in Bezug auf das genannte Gerichtsgebäude ein Hausverbot auszusprechen, damit dieser nur noch in Begleitung von Kontrollorganen oder Organen der Sicherheitsbehörden dort anwesend sein kann, da insbesondere letzteren die Aufgabe zukommt, aggressive und bedrohliche Verhaltensweisen zu beenden und gefährliche Angriffe bzw. strafbare Handlungen des BF zu vermeiden.

Da der BF keine Reue oder Einsicht zeigt, sondern bloß abstreitet, bedrohliche Äußerungen getätigt zu haben, kann das Hausverbot derzeit auch nicht befristet werden.

Da nach dem Gesagten dem Beschwerdevorbringen keine Berechtigung zukommt und dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf die Verhängung des Hausverbotes gemäß § 16 Abs. 3 Z 2 GOG eine Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen.Da nach dem Gesagten dem Beschwerdevorbringen keine Berechtigung zukommt und dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf die Verhängung des Hausverbotes gemäß Paragraph 16, Absatz 3, Ziffer 2, GOG eine Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat oben jeweils die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dargestellt, auf welche verwiesen wird.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat oben jeweils die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dargestellt, auf welche verwiesen wird.

Schlagworte

aggressives Verhalten Äußerungen Gerichtsgebäude Hausordnung Hausrecht Hausverbot Sicherheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W136.2254533.2.00

Im RIS seit

18.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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