Entscheidungsdatum
30.07.2018Norm
AVG §61 Abs2Spruch
W108 2155129-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Vorsteherin des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 22.11.2016, Zl. Jv 1711/16x-39, betreffend Verhängung eines Hausverbotes:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid verhängte die Vorsteherin des Bezirksgerichtes Josefstadt (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) ein Hausverbot des Inhaltes, dass sie dem Beschwerdeführer den Zuritt zum genannten Gericht verbot und aussprach, dass dieses Hausverbot nur für den Fall ausgesetzt werde, dass der Beschwerdeführer eine Vorladung zu einem bestimmten Termin vorweise.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 29.11.2016 durch Ausfolgung an den Beschwerdeführer wirksam zugestellt und enthielt keine Rechtsmittelbelehrung.
2. Beim genannten Bezirksgericht langte am 14.02.2017 ein vom Beschwerdeführer ausgefüllter und unterfertigter, undatierter, Vordruck "Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, Vermögensbekenntnis zur Erlangung der Verfahrenshilfe" ein, in welchem der Beschwerdeführer beantragte, ihm in der Rechtssache "Antr. A Eins. in alle gg mich anh. oder irgendwie betreffenden Akten, insb solche f deren Einsicht rechtl. Int. besteht" wegen "Jv-Akten- und EV-Akten je mich betreffend, Rek gg in Hausverbot gekleidete Akt-Einsichts- und Recherche-/Ausk.-ers.-AbwB "Hausverbot"bzglBefangenheitsindizien zB Kontakte m BG-I-Ri ..." die Verfahrenshilfe zu bewilligen, ein, wobei der Beschwerdeführer sinngemäß angab, dieser Antrag wäre bereits innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Hausverbotes gestellt worden.
3. Mit Beschluss vom 20.02.2017, Zl. Jv 1711/16x, wies das Bezirksgericht Josefstadt den Antrag auf Verfahrenshilfe vom 14.02.2017 zurück.
4. Mit Schriftsatz vom 14.04.2017, eingelangt beim Bezirksgericht am 18.04.2017, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht gegen das Hausverbot.
Mit Erhebung der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer unter anderem vor, er habe innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Hausverbotes einen Antrag auf Verfahrenshilfe zur Erhebung eines Rechtsmittels unter anderem gegen das Hausverbot gestellt, weshalb die Frist zur Erhebung der Beschwerde gewahrt sei.
5. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
6. Mit Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sich seine Beschwerde gegen den unter Punkt. 1. genannten Bescheid als verspätet darstelle. Zufolge des Zustellnachweises sei die Zustellung des Bescheides am 29.11.2016 bewirkt worden. Ausgehend davon habe die Rechtsmittelfrist gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG von vier Wochen am 27.12.2016 geendet. Die Beschwerde sei jedoch verspätet erhoben worden, da sie mit 14.04.2017 datiert und erst am 18.04.2017 beim Bezirksgericht eingelangt sei. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, binnen Frist eine schriftliche Stelungnahme abzugeben und die fristgerechte Einbringung der Beschwerde zu konkretisieren und zu belegen.
Zu diesem Verpätungsvorhalt brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein, in welcher er vorbrachte, dass die Beschwerdefrist gewahrt sei, weil er beim Bezirksgericht Verfahrenshilfe - auch für die Erhebung eines Rechtsmittels gegen das Hausverbot - beantragt habe. Durch die fristgerechte Erhebung des Verfahrenshilfeantrages innerhalb von 14 Tagen nach Ausfolgung des Hausverbotes sei die Beschwerdefrist erstreckt worden. Mit dieser Stellungnahme legte er den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und eine Rechnung eines Zustelldienstes, aus dem sich die fristwahrende Postaufgabe dieses Verfahrenshilfeantrages am 13.12.2016 ergeben solle, vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt, insbesondere von Folgendem ausgegangen: Der Bescheid, mit dem ein Hausverbot verhängt wurde, wurde dem Beschwerdeführer am 29.11.2016 wirksam zugestellt. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer frühestens am 14.04.2017 eine mit 14.04.2017 datierte Beschwerde ein, welche beim Bezirksgericht Josefstadt am 18.04.2017 einlangte.
2. Beweiswürdigung:
Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt ergeben sich aus dem Akteninhalt und dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere in seiner Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt. Dass der in Beschwerde gezogene Bescheid dem Beschwerdeführer am 29.11.2016 wirksam zugestellt wurde, gründet sich auf den im Akt einliegenden Rückschein. Diesem Umstand trat auch der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt nicht entgegen. Gleiches gilt für den Umstand, dass die Beschwerde gegen diesen Bescheid mit 14.04.2017 datiert ist und beim Bezirksgericht Josefstadt am 18.04.2017 einlangte. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerde frühestens am 14.04.2017 eingebracht wurde. Damit steht der für eine abschließende rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes maßgebliche Sachverhalt fest.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
3.2. Gemäß § 16 Abs. 1 GOG (Gerichtsorganisationsgesetz) hat die jeweilige Dienststellenleitung in Ausübung ihres Hausrechts für die dem Betrieb des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft gewidmeten Teile des Gebäudes eine Hausordnung zu erlassen.
Gemäß § 16 Abs. 3 GOG können aus besonderem Anlass weitergehende Sicherheitsmaßnahmen angeordnet werden, wie insbesondere, gemäß Z 2 leg.cit., Verbote des Zugangs bestimmter Personen in das Gebäude des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft oder Verfügungen, dass bestimmte Personen dieses zu verlassen haben (Hausverbote).
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde in diesem Sinn ein Hausverbot verhängt, das mit Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG an das Bundesverwaltungsgericht bekämpft werden kann (vgl. auch VwGH 26.02.2016, Ro 2016/03/0001).
Die gesetzlich vorgesehene Frist zur Erhebung einer solchen Beschwerde beträgt gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG vier Wochen. Enthält ein Bescheid - wie im vorliegenden Fall - keine Rechtsmittelbelehrung, so gilt das Rechtsmittel gemäß § 61 Abs. 2 AVG als rechtzeitig eingebracht, wenn es innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht wurde.
Ausgehend von der Zustellung des Bescheides am 29.11.2016 endete die vierwöchige Rechtsmittelfrist gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG am 27.12.2016. Die frühestens am 14.04.2017 eingebrachte Beschwerde, die mit 14.04.2017 datiert ist und am 18.04.2017 beim Bezirksgericht Josefstadt einlangte, erweist sich somit als verspätet.
Das Fehlen der Rechtsmittelbelehrung hat darauf keinen Einfluss, da die Beschwerde nicht innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht wurde, was vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet wurde.
Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers ändert auch der Verfahrenshilfeantrag, der (folgt man den Angaben des Beschwerdeführers) am 13.12.2016 bzw. (zufolge des Eingangsstempels des Bezirksgerichtes) am 14.02.2017 gestellt wurde, nichts an der Verspätung der Beschwerde:
Der durch BGBl I Nr. 24/2017 neu eingeführte und (gemäß § 58 Abs. 4 VwGVG) mit 01.01.2017 in Kraft getretene § 8a VwGVG regelt die Verfahrenshilfe vor den Verwaltungsgerichten wie folgt:
"(1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(3) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(4) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden. Wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde beantragt, kann dieser Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist gestellt werden. Sobald eine Partei Säumnisbeschwerde erhoben hat, kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch von den anderen Parteien gestellt werden.
(5) In dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird.
(6) Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen der Partei zur Auswahl der Person des Vertreters im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.
(7) Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen.
(8) Die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.
(9) In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.
(10) Der Aufwand ist von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit handelt."
Da das Rechtsinstitut der Verfahrenshilfe (außerhalb von Verwaltungsstrafverfahren) vor den Verwaltungsgerichten erst mit 01.01.2017 in Kraft trat, die hier vorliegende Beschwerdefrist aber bereits am 27.12.2016, somit vor diesem Inkrafttretenszeitpunkt, endete, ist (Abs. 7 des) § 8a VwGVG auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden.
Bis zum Inkrafttreten des § 8a VwGVG gab es im einem Verfahren betreffend die Verhängung eines Hausverbotes (zur Erhebung eines Rechtsmittels) keine gesetzliche Grundlage für die Bewilligung der Verfahrenshilfe und keine Norm, die die Unterbrechung des Laufes der Beschwerdefrist durch Beantragung der Verfahrenshilfe anordnete. Somit konnte durch die Beantragung der Verfahrenshilfe im vorliegenden Fall keine Unterbrechung des Laufes der Beschwerdefrist (oder eine "Erstreckung" dieser Frist) bewirkt werden, und zwar selbst dann nicht, wenn der Beschwerdeführer seinen Verfahrenshilfeantrag - wie von ihm dargelegt - am 13.12.2016 eingebracht hat. Wurde der Verfahrenshilfeantrag entsprechend dem Eingangsstempel des Bezirksgerichtes am 14.02.2017 eingebracht, wurde er überdies erst nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist gestellt und ist daher auch deshalb nicht geeignet, den Lauf der Beschwerdefrist zu unterbrechen.
Da die Beschwerde aufgrund der Versäumung der Rechtsmittelfrist an einem nicht verbesserungsfähigen Mangel leidet, ist diese zurückzuweisen und auf deren Inhalt nicht näher einzugehen.
3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen - auch weil der Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen klar ist - schließlich keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor (vgl. OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90). Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich anhand der Beurteilung im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.
Schlagworte
Beschwerdefrist, Gerichtsgebäude, Hausverbot, Verfahrenshilfeantrag,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W108.2155129.1.00Zuletzt aktualisiert am
16.08.2018