Die Beschwerdeführerin strebt das Doktorat der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften an der Wirtschaftsuniversität Wien (im folgenden WU) an; für ihr Doktoratsstudium gilt der im Mitteilungsblatt dieser Universität 1993 unter Nr. 185 kundgemachte Studienplan. Ihre Dissertation "US Treasury Securities: An Analysis of Auction Format and the Auction"s Impact on the Market" war vom Erstbegutachter Univ.Prof.Dr. R.J. Alexander, Institut für englische Sprache (Gutachten vom 18. Dezember... mehr lesen...
Index: 72/02 Studienrecht allgemein
Norm: AHStG §22;AHStG §26 Abs9;AHStG §30 Abs7;AHStG §32;UniStG 1997 §43;UniStG 1997 §46 Abs2;UniStG 1997 §58 Abs1;
Rechtssatz: Prüfungsentscheidungen sind ungeachtet ihres fehlenden Bescheidcharakters gem § 32 AHSchStG nicht durch bloßen Willensakt des Prüfers (Begutachters) jederzeit abänderbar. Dies gilt umgekehrt iSd § 30 Abs 7 AHSchStG auch für den Studierenden, weil die Bes... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren72/02 Studienrecht allgemein
Norm: AHStG §22;AHStG §26 Abs9;AVG §56;UniStG 1997 §43 impl;
Rechtssatz: Die Beurteilung von wissenschaftlichen Arbeiten nach dem AHSchStG erfolgt nicht in Bescheidform. Dem Begutachter einer Dissertation nach § 26 Abs 9 AHSchStG kommt keine Behördenqualität zu (Hinweis E 9.3.1982, 81/07/0230, 0231, VwSlg 10670 A/1982). Schlagworte ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer verfaßte im Rahmen seines Doktoratsstudiums die Dissertation "Geschichte der damaszenischen Bibliotheken vom 12. - 16. Jahrhundert. Ein Beitrag zur islamischen Bibliotheksgeschichte." Diese Arbeit wurde am 28. Februar 1974 approbiert. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 10. Juli 1974 promoviert und ihm der akademische Titel "Doktor der Philosophie" verliehen. ... Mit dem mit 7. März 1991 datierten Bescheid widerrief die Behörde I. Instanz die am 10.... mehr lesen...
Index: 72/02 Studienrecht allgemein
Norm: AHStG §26 Abs9;AHStG §37 Abs2;
Rechtssatz: Erschleichen iSd § 37 AHSchStG setzt schuldhaftes Vorgehen voraus. Ein solches Vorgehen ist dann gegeben, wenn die Partei unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht macht, wobei das Verschweigen wesentlicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist, wenn die Behörde auf die Angaben ... mehr lesen...