RS Vwgh 1998/6/24 97/12/0385

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Veröffentlicht am 24.06.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
72/02 Studienrecht allgemein

Norm

AHStG §22;
AHStG §26 Abs9;
AVG §56;
UniStG 1997 §43 impl;

Rechtssatz

Die Beurteilung von wissenschaftlichen Arbeiten nach dem AHSchStG erfolgt nicht in Bescheidform. Dem Begutachter einer Dissertation nach § 26 Abs 9 AHSchStG kommt keine Behördenqualität zu (Hinweis E 9.3.1982, 81/07/0230, 0231, VwSlg 10670 A/1982).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Hochschulen Unterricht Kultuswesen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997120385.X01

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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