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72/02 Studienrecht allgemeinNorm
AHStG §22;Rechtssatz
Prüfungsentscheidungen sind ungeachtet ihres fehlenden Bescheidcharakters gem § 32 AHSchStG nicht durch bloßen Willensakt des Prüfers (Begutachters) jederzeit abänderbar. Dies gilt umgekehrt iSd § 30 Abs 7 AHSchStG auch für den Studierenden, weil die Beseitigung einer bestandenen Prüfung nicht zur freien Disposition des Berechtigten steht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997120385.X02Im RIS seit
18.02.2002