RS Vwgh 1996/6/26 93/12/0241

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Veröffentlicht am 26.06.1996
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72/02 Studienrecht allgemein

Norm

AHStG §26 Abs9;
AHStG §37 Abs2;

Rechtssatz

Erschleichen iSd § 37 AHSchStG setzt schuldhaftes Vorgehen voraus. Ein solches Vorgehen ist dann gegeben, wenn die Partei unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht macht, wobei das Verschweigen wesentlicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist, wenn die Behörde auf die Angaben einer Partei angewiesen ist und eine Situation besteht, in der ihr nicht zugemutet werden kann, über die Richtigkeit und daher auch Vollständigkeit der Angaben noch Erhebungen von Amts wegen zu pflegen. Dies trifft auf die Stellung des Begutachters einer Dissertation zu, dem nicht zuzumuten ist, die vorgelegte Arbeit mit anderen Arbeiten wortwörtlich zu vergleichen. Er kann im Gegenteil grundsätzlich auf die intellektuelle Redlichkeit des Dissertanten vertrauen. Durch das Plagiieren der Dissertation eines anderen wird der Tatbestand des Erschleichens nach § 37 AHStG erfüllt, weil die Behörde über die Fähigkeit des Kandidaten zu selbständigem wissenschaftlichen Arbeiten, deren Nachweis der Zweck der Dissertation ist, getäuscht wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993120241.X01

Im RIS seit

26.02.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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