RS Vwgh 1995/6/14 93/12/0135

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Veröffentlicht am 14.06.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
72/02 Studienrecht allgemein
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

AHStG §22;
AHStG §24;
AHStG §27;
AVG §46;
AVG §52;
AVG §56;
EGVG Art2 Abs6 Z4;
ZahnärzteausbildungsO 1925 §4 Abs1;
ZahnärzteausbildungsO 1925 §4 Abs2;

Rechtssatz

Die ZahnärzteausbildungsO regelt nicht ausdrücklich die Frage, wer über die Zulassung zur Fachprüfung zu entscheiden hat, obwohl die Zulässigkeit einer solchen Entscheidung schon deshalb anzunehmen ist, weil § 4 Abs 2 ZahnärzteausbildungsO (V BGBl 1925/381 idF BGBl 1986/184 als BG) Voraussetzungen normiert, die der Antragsteller (Kandidat) bei der Anmeldung nachzuweisen hat und es daher auch strittig werden kann, ob die erforderlichen Nachweise erbracht wurden oder nicht. Darüber ist aber in einer der nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise, das heißt aber in Bescheidform zu entscheiden. Dies entspricht auch der bei Prüfungen auf Grund der jeweils einschlägigen Vorschriften (vgl zB § 22 ff AHSchStG, insbesondere § 24 AHSchStG und § 27 AHSchStG im allgemeinen üblichen Unterscheidung zwischen der Zulassung zur Prüfung, über die in der Regel durch Bescheid abzusprechen ist, und der Prüfungsentscheidung selbst, die im allgemeinen als Gutachten anzusehen ist (vgl zu dieser Zweiteilung zB auch Art II Abs 6 Z 4 EGVG).

Schlagworte

Beweismittel SachverständigengutachtenVorliegen eines GutachtensAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993120135.X01

Im RIS seit

14.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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