Der Beschwerdeführer steht auf Grund der Entschließung des Bundespräsidenten vom 23. August 1995 ab 1. September 1995 als ordentlicher Universitätsprofessor für das Fach "Plastische Gestaltung" an der Technischen Universität Graz (im Folgenden TU G.), Fakultät für Architektur, in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Die zuständige Berufungskommission hatte dem Beschwerdeführer, der vor seiner Ernennung freischaffender Künstler war und über keinen Hochschulabschluss ... mehr lesen...
Index: 72/02 Studienrecht allgemein
Norm: AHStG §16 idF 1981/332;UniStG 1997 §7;UniStG 1997 §77 Abs1;UniStG 1997 §77 Abs2;
Rechtssatz: In der Übergangsphase nach dem UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997 (vgl. dazu §§ 77 Abs. 1 und 2 leg. cit.) galten (ausnahmsweise, und zwar bis zur Erlassung der neuen Studienpläne nach dem UniStG) auch jene Bestimmungen des alten allgemeinen Studienrechts (AHStG) weiter, auf denen das vom... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer stellte am 19. Jänner 1989 einen Antrag auf Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung für das Universitätsstudium in der Studienrichtung Erdwissenschaften. Gleichzeitig beantragte er die Anerkennung von Prüfungen für die Studienberechtigungsprüfung gemäß § 5 des Studienberechtigungsgesetzes, BGBl. Nr. 292/1985 (StudBerG) hinsichtlich der Gegenstände: "Deutsch/A, Naturgeschichte/GG, Naturgeschichte WF, Physik/Ph 1, und Chemie/Ch 1". Dazu berief er sich auf folgende... mehr lesen...
Index: 72/02 Studienrecht allgemein
Norm: AHStG §16;StudBerG §16 Abs3;StudBerG §16 Abs4;StudBerG §5 Abs1;StudBerG §5 Abs2;StudBerG §5 Abs4;
Rechtssatz: Als Hochschullehrveranstaltung (nach § 5 Abs 2 StudBerG) kann nur eine solche iSd § 16 AHSchStG verstanden werden. Während § 5 Abs 1 StudBerG Lehrveranstaltungen im Auge hat, die zwecks Vorbereitung auf die Studienberechtigungsprüfung eingerichtet wurden, bezieht s... mehr lesen...