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72/02 Studienrecht allgemeinNorm
AHStG §16;Rechtssatz
Als Hochschullehrveranstaltung (nach § 5 Abs 2 StudBerG) kann nur eine solche iSd § 16 AHSchStG verstanden werden. Während § 5 Abs 1 StudBerG Lehrveranstaltungen im Auge hat, die zwecks Vorbereitung auf die Studienberechtigungsprüfung eingerichtet wurden, bezieht sich § 5 Abs 2 StudBerG auf Lehrveranstaltungen, die für einen anderen Zweck bereits bestehen und lediglich auch als Prüfungsvorbereitung für eine Fachprüfung der Studienberechtigungsprüfung in Betracht kommen (Hinweis EB, 553 Blg NR 16 GP 18).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990120138.X01Im RIS seit
26.02.2001