TE Vwgh Erkenntnis 2004/7/1 99/12/0255

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.07.2004
beobachten
merken

Index

10/13 Amtshaftung Organhaftpflicht Polizeibefugnis-Entschädigung;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
63/02 Gehaltsgesetz;
72/01 Hochschulorganisation;
72/02 Studienrecht allgemein;
72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung;

Norm

AHG 1949 §1;
AHStG §16 idF 1981/332;
AHStG;
BDG 1979 §154 Z1 lita idF 1997/I/109;
BDG 1979 §155 idF 1997/I/109;
BDG 1979 §162 idF 1997/I/109;
BDG 1979 §165 Abs1 idF 1997/I/109;
BDG 1979 §165 Abs1 Z1 idF 1997/I/109;
BDG 1979 §165 idF 1997/I/109;
BDG 1979 Anl1 Z19.2 idF 1988/148;
BDG 1979 Anl1 Z19.4 idF 1988/148;
GehG 1956 §13a;
GehG 1956 §51 Abs8 idF 1997/I/109;
GehG 1956 §51 idF 1997/I/109;
KHSchOrgG §1 Abs4 idF 1978/085;
KHSchOrgG §1 Abs5 idF 1978/085;
KHStG 1983 §20 Abs1 Z3;
KHStG 1983 §20 Abs4;
KHStG 1983 §3 Z1;
KHStG 1983 §3 Z2;
UniStG 1997 §7;
UniStG 1997 §77 Abs1;
UniStG 1997 §77 Abs2;
UOG 1993 §1;
UOG 1993 §19 Abs1 Z1;
UOG 1993 §19 Abs2;
UOG 1993 §21 Abs2;
UOG 1993 §21 Abs3;
UOG 1993 §28;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch sowie Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des

o. Univ.Prof. X in W, vertreten durch Dr. Michael Buresch und Dr. Ilse Korenjak, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Fichtegasse 2A, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr (nunmehr: Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur) vom 3. August 1999, Zl. 723.007/6-I/A/3/99, betreffend Gebührlichkeit der Kollegiengeldabgeltung (WS 1997/98 und SS 1998) nach § 51 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG),

Spruch

1. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde wird, soweit damit die Feststellung der Ungebührlichkeit der Kollegiengeldabgeltung für das Wintersemester 1997/98 angefochten wird, als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren in diesem Umfang eingestellt, und

2. zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er über die Gebührlichkeit der Kollegiengeldabgeltung für das Sommersemester 1998 abspricht, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen

Begründung

Der Beschwerdeführer steht auf Grund der Entschließung des Bundespräsidenten vom 23. August 1995 ab 1. September 1995 als ordentlicher Universitätsprofessor für das Fach "Plastische Gestaltung" an der Technischen Universität Graz (im Folgenden TU G.), Fakultät für Architektur, in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Die zuständige Berufungskommission hatte dem Beschwerdeführer, der vor seiner Ernennung freischaffender Künstler war und über keinen Hochschulabschluss verfügt, das Vorliegen der Ernennungsvoraussetzungen nach Z. 19.2. in Verbindung mit Z. 19.3. und Z. 19.4. der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) attestiert.

Mit Bescheid vom 10. Februar 1998 stellte die belangte Behörde gemäß § 247e Abs. 3 BDG 1979 fest, dass der Beschwerdeführer mit 1. März 1998 kraft Gesetzes der Gruppe der Universitätsprofessoren (§ 21 UOG 1993) angehören werde. Gemäß § 48 Abs. 11 GehG gebühre ihm ab 1. März 1998 das Gehalt der Gehaltsstufe fünf eines Universitätsprofessors (§ 21 UOG 1993) mit nächster Vorrückung am 1. Juli 1999.

Im Wintersemester (WS) 1997/98 und im Sommersemester (SS) 1998 kündigte der Beschwerdeführer laut "Verzeichnis der Lehrveranstaltungen - Technische Universität G. für das Studienjahr 97/98" (im Folgenden: Vorlesungsverzeichnis) jeweils die Abhaltung eines sechsstündigen Privatissimums (ohne besonderen Titel) an. Dazu kam im WS 1997/98 die Ankündigung einer Vorlesung sowie einer Übung (jeweils einstündig) mit dem Titel "Künstlerische Gestaltung 2" sowie im SS 1998 einer zweistündigen Übung mit diesem Titel. Unbestritten wurden die angekündigten Lehrveranstaltungen vom Beschwerdeführer auch abgehalten.

Auf Grund dieser Lehrveranstaltungen stellte der Beschwerdeführer an der TU G. den Antrag auf Auszahlung eines Kollegiengeldes. Eine solche erfolgte zunächst für das WS 1997/98 (in 2 Teilbeträgen am 9. Jänner und 5. Mai 1998). Nach Rücksprache mit der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer von der Quästur am 1. Juli 1998 zur Rückzahlung der ausbezahlten Kollegiengeldabgeltung aufgefordert und ihm mitgeteilt, dass die Auszahlung zu Unrecht erfolgt sei bzw. für das SS 1998 verweigert werde, weil die von ihm als Privatissimum bezeichneten Lehrveranstaltungen nicht anrechenbar seien und sich daraus eine Unterschreitung des für die Gebührlichkeit der Kollegiengeldabgeltung gesetzlich festgelegten Mindestlehrausmaßes (von weniger als drei Wochenstunden) ergebe. In der Folge wurde der demnach für das WS 1997/98 angenommene Übergenuss im Ratenabzugsverfahren nach § 13a Abs. 2 GehG vom Beschwerdeführer hereingebracht.

Mit Schreiben vom 9. Oktober und 3. November 1998 wandte sich der Beschwerdeführer gegen diese Rechtsauffassung und begehrte mit dem letztgenannten Schreiben den bescheidmäßigen Abspruch über die ihm seiner Meinung nach zu Unrecht vorenthaltene Kollegiengeldabgeltung. Auf den Einbehalt der für das WS 1997/98 ausbezahlten Kollegiengeldabgeltung wies er jedoch nicht hin.

Im Vorhalt vom 12. Mai 1999 legte die belangte Behörde, an die sein Antrag zuständigkeitshalber abgetreten worden war, mit näherer Begründung (die der des angefochtenen Bescheides im Wesentlichen entspricht) ihre Rechtsauffassung dar und kündigte die Abweisung seines Antrages an. Dazu nahm der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Juni 1999 ausführlich Stellung (siehe dazu die Darstellung in der Begründung des angefochtenen Bescheides).

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 3. August 1999 stellte die belangte Behörde fest, dass dem Beschwerdeführer für die Zeiträume WS 1997/98 und SS 1998 für die von ihm verzeichneten Lehrveranstaltungen eine Kollegiengeldabgeltung nicht gebühre.

In der Begründung wies sie zunächst darauf hin, dass der Ernennung des Beschwerdeführers die Bestätigung des Nachweises künstlerisch-wissenschaftlicher Leistungen sowie seiner pädagogischen Eignung durch die zuständige Berufungskommission vorangegangen sei. Durch seine Ernennung habe er die venia docendi für das Fach "Plastische Gestaltung" erworben; er habe seither jene Planstelle inne, die den Fachbereich "Gestalten" im ersten Studienabschnitt der Studienrichtung Architektur abdecken solle.

Zusammenfassend habe der Beschwerdeführer in seinen Stellungnahmen im Wesentlichen die Ansicht vertreten, dass gemäß § 51 Abs. 8 erster Satz GehG alle Lehrveranstaltungen eines Universitätsprofessors an der eigenen Universität zu berücksichtigen seien und das Gesetz keinerlei Einschränkungen bezüglich der Anrechenbarkeit dieser Lehrveranstaltungen vorsehe (Hervorhebungen nicht im Original). Aus dem nach wie vor für die Begriffsbestimmung maßgebenden § 16 des Allgemeinen-Hochschulgesetzes (AHStG) ergebe sich, dass Privatissima als Lehrveranstaltungen anzusehen seien. Durch die Aufnahme in das Vorlesungsverzeichnis sei eindeutig dargelegt worden, dass Privatissima auch in einem künstlerischem Fach abgehalten werden könnten. Durch die von ihm erfolgende Betreuung von Diplomarbeiten im Rahmen seiner Lehrtätigkeit werde deutlich, dass auch in einem künstlerischen Fach wissenschaftliche Arbeiten möglich seien. Die nach Auffassung der Behörde gegebene Unzulässigkeit der Betreuung von Diplomarbeiten sei nicht nachvollziehbar (wird näher ausgeführt). Seine Bestellung sei auf Grund des Nachweises "künstlerisch-wissenschaftlicher" Leistungen erfolgt. Versuche, ihm die erforderliche künstlerisch-wissenschaftliche Qualifikation abzusprechen, seien aktenwidrig und gingen ins Leere. Durch seine Ernennung zum Ordentlichen Universitätsprofessor habe er die venia docendi für "Plastische Gestaltung" erworben. Dies beinhalte nach § 21 Abs. 2 des Universitäts- Organisationsgesetzes 1993 (UOG 1993) das Recht, die wissenschaftliche Lehre im Rahmen seiner Lehrbefugnis frei auszuüben, Einrichtungen der betreffenden Universität für wissenschaftliche Arbeiten zu benützen und auf dem Gebiet seiner Lehrbefugnis Lehrveranstaltungen abzuhalten. Dem Gesetz sei keine Beschränkung seiner Lehrbefugnis in der Richtung zu entnehmen, dass er zur Abhaltung von Privatissima nicht berechtigt sei. Die gegenteilige Auffassung der belangten Behörde stehe nicht nur in Widerspruch zu § 21 Abs. 2 UOG 1993, sondern auch zu Art 17 des Staatsgrundgesetzes 1867 (StGG). Die verfehlte Auffassung der belangten Behörde (keine wissenschaftliche Diskussion in einem künstlerischen Fach) beruhe offenbar auf einem sehr eingeengten Kunstverständnis. Kunst und Fragen künstlerischer, so auch plastischer Gestaltung könnten zweifellos Gegenstand einer wissenschaftlichen Diskussion sein. Aus den wiedergegebenen Lehrinhalten, Lehrzielen und Lehrmethoden seiner Lehrveranstaltungen laut dem "Forschungsbericht der Technischen Universität G. für die Jahre 1995 bis 1997" (im Folgenden kurz Forschungsbericht) habe der Beschwerdeführer gefolgert, dass diese im fraglichen Zeitraum zweifellos (auch) wissenschaftlicher Art gewesen seien. Die Auffassung der belangten Behörde, dass nur Universitätsprofessoren mit Abschluss eines wissenschaftlichen Studiums zur Diskussion wissenschaftlicher Fragen befugt seien, würde zwei Klassen von Universitätsprofessoren schaffen und dem Gesetz einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellen. Bei verfassungs- und gesetzeskonformer Auslegung komme das Recht der wissenschaftlichen Lehre und damit natürlich auch der wissenschaftlichen Diskussion allen Universitätsprofessoren zu. Die von ihm veranstalteten Privatissima seien an der TU G. angemeldet und von den verantwortlichen Organen in das Vorlesungsverzeichnis aufgenommen worden. Er sei von niemandem auf die (angebliche) Unzulässigkeit der Veranstaltung von Privatissima hingewiesen worden. Es gehe nicht an, dass er zwei Semester hindurch Lehrveranstaltungen abgehalten habe und ihm im Nachhinein mitgeteilt werde, diese wären für die Kollegiengeldabgeltung nicht anrechenbar. Er habe (in seiner letzten Stellungnahme) auf die teilweise Auszahlung und nachträgliche Rückforderung der Kollegiengeldabgeltung hingewiesen. Die Rückforderung erscheine unzumutbar, weil er die Kollegiengeldabgeltung gutgläubig verbraucht habe.

Dem hielt die belangte Behörde Folgendes entgegen:

Zu den von ihm im strittigen Zeitraum abgehaltenen Vorlesungs- und Übungsstunden ("Künstlerische Gestaltung 2") könne an Hand des diesbezüglich geltenden Lehrveranstaltungs- bzw. Lehrzielkataloges folgendes identisches Lehrveranstaltungsprofil festgehalten werden (Hervorhebungen im Original):

"1. Stellung der Lehrveranstaltung im Studienplan:

Pflichtfach für die Studienrichtung Architektur

2. Lehrinhalt:

-

Kunst als Grundlagenforschung und Grundlagenforschung im System Kunst

-

Von der 2-Dimensionalität zur 3-Dimensionalität

-

von der Kunst zur Massenkultur

-

von der Malerei bis zur virtuellen Realität

-

Kunst versus Architektur

-

Forschungsarbeit und Praxis im ästhetischen Feld sowie Vermittlung von Fachkenntnissen und Fertigkeiten, um die Sprache der Formen zu verstehen und die Grammatik der Kunst zu erlernen.

              3.              Lehrziel:

Erlernen von künstlerischen Fertigkeiten und Sammeln von eigenen Erfahrungen im Umgang mit Material, Maschinen und Medien mit Hauptaugenmerk auf zeitgenössische Arbeitsweisen, wie Video, digitale Video- und Bildbearbeitung, CAD und Internet. Die Fähigkeit konzeptuellen Denkens als Voraussetzung künstlerischer Produktion.

              4.              Lehrmethode:

Beispiele aktueller nationaler und internationaler Kunstproduktion werden präsentiert und analysiert, in Workshops mit Künstlern können deren Arbeits- und Denkweisen studiert werden.

              5.              Voraussetzungen:

Konzeptuelles Denken

              6.              Studienbehelfe:

Grundmaterialien, Werkzeuge, Maschinen, digitale Foto- und Videoausrüstung, digitaler Videoschnittplatz und Computerarbeitsplätze werden vom Institut beigestellt.

              7.              Prüfungsmodus:

Semesterweise Beurteilung von Arbeiten."

Bezüglich der Lehrveranstaltung "Privatissimum" im Ausmaß von jeweils sechs Semesterstunden habe sich im Ermittlungsverfahren weder eine konkrete Bezeichnung noch ein Lehrveranstaltungsprofil in der vorerwähnten Art ermitteln lassen.

Die Abhaltung dieser Lehrveranstaltungen finde im

              1.              Studienabschnitt der Studienrichtung Architektur im Fachbereich "Gestalten" statt.

Bereits im Vorhalt vom 12. Mai 1999 sei dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht worden, dass die von ihm beantragte Feststellung der Kollegiengeldabgeltung im Zusammenhang mit den von ihm abgehaltenen Lehrveranstaltungen in rechtlicher Hinsicht zwei Problemkreise (Kollegiengeldabgeltung; Diplomarbeiten) betreffe:

Zur Kollegiengeldabgeltung

Strittig sei im Beschwerdefall die Zulässigkeit der Abhaltung der beiden Privatissima des Beschwerdeführers im Ausmaß von jeweils sechs Stunden. Mangels eines definierten Lehrveranstaltungskataloges im Universitäts-Studiengesetz (UniStG) sei es zulässig, auf § 16 (des nicht mehr geltenden) Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes (AHStG) zurückzugreifen. Danach seien Privatissima spezielle Forschungsseminare, die der wissenschaftlichen Diskussion zu dienen haben. Bereits aus der Wortinterpretation ergebe sich, dass im Mittelpunkt einer derartigen Lehrveranstaltung jedenfalls die wissenschaftliche Forschung und deren Diskussion stehe. Das lasse sich nur in wissenschaftlichen Fächern umsetzen.

Auf Grund seiner Ernennung für das Fach "Plastisches Gestalten" sei der Umfang seiner Lehrbefugnis durch dieses Fach abgesteckt. Aus dem Studienplan der Studienrichtung Architektur ergebe sich, dass seine Planstelle den Fachbereich "Gestalten" im

              1.              Studienabschnitt abdecken solle. Nach dem im Zeitpunkt der Abhaltung seiner Lehrveranstaltungen geltenden Studienplan bestehe der Fachbereich "Gestalten" aus den Teilprüfungsfächern "Künstlerische Gestaltung 1 und 2". Laut den Angaben des Lehrzielkataloges sollten in beiden Prüfungsfächern künstlerische Fertigkeiten wie Zeichnen, Malen, Darstellung usw. erworben werden. Aus dem von ihm auszugsweise vorgelegten Forschungsbericht für die Jahre 1995 bis 1997 sowie dem Lehrveranstaltungskatalog der betreffenden Zeiträume ließen sich unverändert Lehrziel, Lehrmethode, Voraussetzung für die Teilnahme sowie die Studienbehelfe entnehmen (wird wie oben näher ausgeführt).

Wissenschaftliche Themen würden weder expressis verbis erwähnt noch inhaltlich angesprochen. Der Umgang mit den zur Verfügung stehenden Materialien und Behelfen bzw. die Vermittlung von diesbezüglichen Anwenderfertigkeiten könne für sich genommen "Wissenschaftlichkeit" nicht indizieren; sie seien vielmehr als Grundlage der künstlerischen Entfaltungsmöglichkeiten anzusehen.

Aus diesen Angaben sei die "wissenschaftliche Ausrichtung" des Faches kaum ableitbar. Hingegen lasse sich eindeutig erschließen, dass "künstlerische Gestaltung" als künstlerisches Fach qualifiziert werden müsse.

Der Beschwerdeführer verfüge weder über einen Abschluss in einem wissenschaftlichen noch in einem künstlerischen Universitäts- bzw. Hochschulstudium. Er sei vor seiner Ernennung zum Universitätsprofessor als freischaffender Künstler tätig gewesen. Für seine Bestellung seien allein seine Leistungen auf künstlerischem Gebiet ausschlaggebend gewesen. Dies ergebe sich nicht zuletzt aus der für seine Ernennung maßgebenden Beschreibung und Beurteilung seines Schaffens durch die Berufungskommission der TU G., die insbesondere sein umfassendes weitgefächertes Oeuvre der verschiedenen Techniken sowie seine wesensgerechte und überzeugende Anwendung derselben hervorgehoben habe (wird näher ausgeführt)

Seine Ernennung sei dadurch ermöglicht worden, dass seine künstlerische bzw. künstlerisch-wissenschaftliche Eignung von der Berufungskommission als einem abgeschlossenen Hochschulstudium gleichwertig im Sinn der Anlage 1 zum BDG 1979 angesehen worden sei. Da das Ernennungserfordernis des Hochschulstudiums lediglich bei künstlerischen oder bei künstlerischen- wissenschaftlichen Fächern ersetzt werden könne, sei auch daraus zu ersehen, dass "Plastisches Gestalten" ein rein künstlerisches Fach sei.

Seinem Einwand, dass gerade diese Gleichwertigkeitsbestätigung seine Fähigkeiten zur Vermittlung wissenschaftlicher Inhalte im Rahmen seiner Lehrbefugnis deutlich mache, sei Folgendes entgegenzuhalten: diese Bestätigung entfalte bloß eine Wirkung im Rahmen der "dienstrechtlichen Komponente" seiner Ernennung zum Ordentlichen Universitätsprofessor, um die "rechtskonforme Einrichtung" eines künstlerischen Faches an einer wissenschaftlichen Universität, wie dies bei der TU G. der Fall sei, überhaupt erst zu ermöglichen. Die bestätigte bzw. bescheinigte Gleichwertigkeit führe keineswegs zur Gleichartigkeit mit einem wissenschaftlichen Abschluss. An der durch die Inhalte seines Faches "Plastisches Gestalten" begrenzten Reichweite seiner venia docendi könne hiedurch keine Änderung oder Erweiterung bewirkt werden.

Nach Auffassung der belangten Behörde könnten lediglich Universitätslehrer mit venia docendi in einem wissenschaftlichen Fach den Lehrveranstaltungstypus "Privatissimum", der der wissenschaftlichen Forschung und Diskussion zu dienen habe, anbieten. Ein Abhalten von Privatissima in einem künstlerischen Fach sei daher widersinnig und unzulässig. Die im Rahmen seiner Lehrbefugnis für "Plastisches Gestalten" abgehaltenen Lehrveranstaltungen im Fach "Künstlerische Gestaltung" seien daher als rein künstlerisch zu qualifizieren.

Daraus, dass der Beschwerdeführer kein wissenschaftliches Hochschulstudium abgeschlossen habe, seine Ernennung zum Universitätsprofessor ausschließlich mit seiner Tätigkeit als freischaffender Künstler im Zusammenhang gestanden sei und seiner gleichwertigen Eignung im Sinn der Anlage 1 zum BDG 1979 (nur) dienstrechtliche Bedeutung zukomme, sei abzuleiten, dass er nicht berechtigt sei, Lehrveranstaltungen mit wissenschaftlichem Charakter anzubieten. Die Anzahl der für das Privatissimum festgelegten Semesterstunden (jeweils sechs im WS 1997/98 und SS 1998) könne daher in der Gesamtsumme der von ihm verrichteten Lehrveranstaltungen keine Berücksichtigung finden. Daher weise er in den genannten Zeiträumen nur zwei anrechenbare Semesterstunden auf, was unter der in § 51 Abs. 4 GehG festgelegten Untergrenze liege und daher einen Anspruch auf Kollegiengeldabgeltung ausschließe.

§ 51 Abs. 8 GehG könne nicht derart ausgelegt werden, dass auch rechtswidrig angebotene bzw. abgehaltene Lehrveranstaltung in die Abgeltung mit einzubeziehen seien. Dies erscheine umso mehr plausibel, als nicht nur zulässigerweise angebotene und abgehaltene Lehrveranstaltung unterhalb eines bestimmten Ausmaßes, sondern auch eine solche Lehrtätigkeit, die über die in § 51 Abs. 3 GehG festgelegte Obergrenze hinausgehe, keine Gebührlichkeit der Kollegiengeldabgeltung nach sich ziehe. Im Rahmen der venia docendi könnten jedoch auch solche Lehrveranstaltungen, obzwar ohne Abgeltungsanspruch, nach Maßgabe der organisations- und studienrechtlichen Gegebenheiten abgehalten werden.

Da die venia docendi eines Ordentlichen Universitätsprofessors gerade durch den Umfang des Faches begrenzt sei und die Lehrbefugnis für das künstlerische Fach "Plastisches Gestalten" eine wissenschaftliche Komponente nicht enthalte, liege keine Einschränkung seiner Lehrbefugnis durch die "Inkapazität" der Abhaltung von Privatissima in einem künstlerischen Fach vor. Daraus ergebe sich auch keine Einschränkung der Art. 17 und 17a StGG. Da der Umfang einer Lehrbefugnis durch das Fach, in dem die venia erworben worden sei, bestimmt werde, gebe es einen sachlichen, in den faktischen Gegebenheiten begründeten Unterschied zwischen der Lehrbefugnis für ein wissenschaftliches und ein künstlerisches Fach, was wegen der unterschiedlichen Tragweiten unterschiedliche Rechtsfolgen nach sich ziehe. Dies mache es einem Universitätsprofessor mit einer venia docendi in einem wissenschaftlichen Fach unmöglich, künstlerische Lehrveranstaltungen zu betreuen.

Die angebliche mangelnde Aufklärung des Beschwerdeführers durch Organe der TU könne den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Kollegiengeldabgeltung nicht begründen.

Die erstmals in seiner Stellungnahme vom 15. Juni 1999 behauptete Auszahlung der Kollegiengeldabgeltung (für das WS 1997/98) und seine Rückzahlung bleibe einem gesonderten Verfahren vorbehalten. Die diesbezüglichen Einwendungen blieben der Überprüfung in einem allfällig geführten Übergenussverfahren nach § 13a GehG vorbehalten.

In der Folge führte die belangte Behörde näher aus, weshalb ihrer Auffassung nach in dem an der TU G. eingerichteten Architekturstudium keine Diplomarbeit im künstlerischen Fach "Plastisches Gestalten" verfasst werden dürfe.

Zusammenfassend lasse sich daher die Gebührlichkeit einer Kollegiengeldabgeltung für die hier strittigen Zeiträume sowohl auf Grund der dem Beschwerdeführer mangelnden Fähigkeit, Privatissima abzuhalten, als auch wegen der Unzulässigkeit, wissenschaftliche Diplomarbeiten zu betreuen, nicht feststellen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

A) Zur Gegenstandslosigkeit nach Spruchpunkt 1

Vorab ist festzuhalten, dass die belangte Behörde mit ihrem nach Einbringen der vorliegenden Beschwerde erlassenen Bescheid vom 17. November 1999 nach § 13a GehG u.a. festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer die Kollegiengeldabgeltung für das WS 1997/98 zu Unrecht bezogen (Spruchabschnitt 1), aber gutgläubig empfangen habe, weshalb er diese nicht dem Bund zu ersetzen habe (Spruchabschnitt 2), und dass mangels Ausbezahlung einer Kollegiengeldabgeltung für das SS 1998 keine zu Unrecht empfangene Leistung vorliege (Spruchabschnitt 3).

In der Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Dezember 2002 wurde die vorläufige Auffassung vertreten, dass die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 3. August 1999, soweit damit die Nichtgebührlichkeit der Kollegiengeldabgeltung für das WS 1997/98 festgestellt worden sei, gegenstandslos geworden sein könnte; dies u.a. mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer in diesem Umfang durch den unangefochten gebliebenen (späteren) Bescheid vom 17. November 1999 sein Prozessziel erreicht habe, weil ihm auf Grund des Spruchabschnittes 2 dieses Bescheides in der Zwischenzeit der von ihm einbehaltene Betrag wieder refundiert worden sein dürfte. Hingegen bestehe in Bezug auf den für das SS 1998 geltend gemachten Kollegiengeldanspruch weiterhin ein rechtliches Interesse, weil sich für diesen Zeitraum aus dem Spruchabschnitt 3 des Bescheides vom 17. November 1999 keine derartige Rückwirkung ergebe.

Mit Schreiben vom 23. Dezember 2002 teile der Beschwerdeführer mit, dass er bezüglich des WS 1997/98 durch den obgenannten Bescheid "klaglos" gestellt worden sei, er jedoch seinen Rechtsstandpunkt aufrecht erhalte, dass ihm eine Kollegiengeldabgeltung für das SS 1998 gebühre.

Auf Grund dieser Erklärung des Beschwerdeführers war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 3. August 1999, soweit damit die Feststellung der Ungebührlichkeit der Kollegiengeldabgeltung für das WS 1997/98 bekämpft wird, als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren in diesem Umfang in sinngemäßer Anwendung des § 33 VwGG einzustellen.

B) Zur Sachentscheidung nach Spruchpunkt 2I. Rechtslage

              1.              Allgemeines

Im Beschwerdefall ist nur mehr der Kollegiengeldabgeltungsanspruch für das Studienjahr SS 1998 strittig. Da es sich dabei um einen zeitraumbezogenen Anspruch handelt, ist die in diesem Zeitraum geltende Rechtslage maßgebend.

              2.              Dienst- und besoldungsrechtliche Vorschriften in Verbindung mit Universitätsorganisationsrecht

2. 1. Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) und UOG 1993

2.1.1. Nach § 162 BDG 1979 in der Fassung BGBl. Nr. 148/1988 (seit der Novelle BGBl. I Nr. 87/2001: Abs. 1) sind im Ernennungsbescheid auch die Fachbezeichnung und die Universität (Hochschule) anzuführen. Das Dienstverhältnis ist definitiv.

Die Erläuterungen in der RV zu diesen Bestimmung, 320 Beilagen NR 17. GP, 29, führen dazu u.a. Folgendes aus:

"Für die Ernennung und Begründung des Dienstverhältnisses eines Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professors gelten grundsätzlich die §§ 3 bis 6. Mit der Ernennung erwirbt der Ordentliche Universitäts(Hochschul)professor jedoch auch die Lehrbefugnis für das ganze Gebiet des Faches, mit dem seine Planstelle benannt ist. Es ist daher erforderlich, ausdrücklich auch dieses Fach und wegen der Unversetzbarkeit des Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professors auch die Universität (Hochschule), an die er berufen wird, im Ernennungsbescheid anzuführen."

2.1.2. Die besonderen Ernennungserfordernisse (im Sinn des § 4 Abs. 2 BDG 1979) sind in der Anlage 1 zum BDG 1979 geregelt.

Z. 19 der Anlage 1 zum BDG 1979 lautete (in der Fassung BGBl. Nr. 148/1988):

"19. ORDENTLICHE UNIVERSITÄTS-(HOCHSCHUL)PROFESSOREN Ernennungserfordernisse:

19.1. Für Ordentliche Universitätsprofessoren

a) eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene inländische oder gleichwertige ausländische Hochschulbildung,

b) eine an einer österreichischen Universität erworbene oder gleichwertige ausländische Lehrbefugnis (venia docendi) oder eine der Lehrbefugnis als Universitätsdozent gleichzuwertende wissenschaftliche Befähigung für das Fach, das der zu besetzenden Planstelle entspricht, und

c) der Nachweis pädagogischer Eignung.

19.2. Für künstlerische Fächer an Stelle der in Z 19.1 genannten Erfordernisse die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 19.3 bzw. 19.4.

19.3. Für Ordentliche Hochschulprofessoren

a) eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene inländische oder gleichwertige ausländische Hochschulbildung,

b) der Nachweis künstlerischer, künstlerischwissenschaftlicher oder wissenschaftlicher Leistungen und

c) der Nachweis pädagogischer Eignung.

19.4. Für künstlerische oder künstlerisch-wissenschaftliche Fächer kann eine Hochschulbildung im Sinne der Z 19.3 lit. a auch durch eine gleichzuwertende künstlerische oder künstlerischwissenschaftliche Eignung ersetzt werden."

Die Erläuterungen in der RV zu dieser Bestimmung, 320 Beilagen NR 17. GP, führen auf Seite 40 dazu u.a. Folgendes aus:

"Die derzeitigen Ernennungserfordernisse für Ordentliche Universitäts(Hochschul)professoren gaben immer wieder Anlass zu Auslegungsschwierigkeiten. Durch die Neufassung der Z 19.1 wird klargestellt, dass für eine Ernennung zum Ordentlichen Universitätsprofessor vorgesehene Wissenschafter wie jeder andere Bewerber um eine Verwendung als Akademiker im Bundesdienst ein einschlägiges Hochschulstudium absolviert haben müssen.

Das Erfordernis einer wissenschaftlichen Qualifikation im Range der Lehrbefugnis eines Universitätsdozenten erscheint im Hinblick auf die Funktion eines Ordinarius selbstverständlich wie die bisher manchmal zu wenig beachtete Notwendigkeit einer pädagogischen und didaktischen Eignung.

Z 19.2soll für jenen Ausnahmefall (z.B. einzelne Fächer im Rahmen der Studienrichtung Architektur) vorsorgen, in dem ein Künstler für die Besetzung der Planstelle eines Ordentlichen Universitätsprofessors in Betracht kommt."

2.1.3. Durch das UOG 1993, BGBl. Nr. 805, wurde ein einheitlicher (organisationsrechtlicher) Typus des Universitätsprofessors an Universitäten geschaffen. (Das Organisationsrecht für künstlerische Hochschulen sowie die Akademie der Bildenden Kunst in Wien war damals im Kunsthochschul-Organisationsgesetz bzw. im Akademie-Organisationsgesetz geregelt und regelte u.a. die organisationsrechtliche Stellung der an diesen Hochschulen/der Akademie tätigen Ordentlichen Hochschulprofessoren).

Vorab ist festzuhalten, dass für die TU G. das UOG 1993 am 25. Oktober 1996 (effektiv) wirksam geworden ist, d.h. ab diesem Zeitpunkt des "Kippens" die Bestimmungen des UOG 1975 gemäß § 89 Abs. 3 UOG 1993 außer Kraft getreten sind (Kundmachung über das effektive Wirksamwerden des UOG 1993 an der TU G., publiziert im am 28. Oktober 1996 ausgegebenen Stück 4a des Mitteilungsblattes dieser TU im Studienjahr 1996/97).

§ 21 UOG 1993, BGBl. Nr. 805, lautet:

"Universitätsprofessoren/Universitätsprofessorinnen

§ 21. (1) Die Universitätsprofessoren stehen in einem öffentlich-rechtlichen (Beamte) oder in einem privatrechtlichen (Vertragsbedienstete) Dienstverhältnis zum Bund, das durch besondere gesetzliche Bestimmungen geregelt wird. Das privatrechtliche Dienstverhältnis kann auch auf bestimmte Zeit eingegangen werden.

(2) Mit der Ernennung oder Bestellung erwerben die Universitätsprofessoren die Lehrbefugnis (venia docendi) für das Fach, mit dem die Planstelle, auf die sie ernannt oder bestellt wurden, benannt ist; bei einem befristeten Dienstverhältnis erlischt sie mit Zeitablauf. Eine allenfalls früher erworbene Lehrbefugnis wird hievon nicht berührt. Die Universitätsprofessoren haben das Recht, die wissenschaftliche Lehre an der Universität mittels der Einrichtungen der Universität im Rahmen ihrer Lehrbefugnis (venia docendi) frei auszuüben und Einrichtungen der betreffenden Universität für wissenschaftliche Arbeiten zu benützen. Darüber hinaus haben sie das Recht, auf dem Gebiet ihrer Lehrbefugnis Lehrveranstaltungen auch an anderen Fakultäten (Universitäten), zu deren Wirkungsbereich das Fachgebiet ihrer Lehrbefugnis gehört, anzukündigen und nach Maßgabe der räumlichen Möglichkeiten abzuhalten.

(3) Die Aufgaben der Universitätsprofessoren umfassen:

1.

Forschungstätigkeit;

2.

Durchführung von Lehrveranstaltungen, insbesondere der Pflichtlehrveranstaltungen in Vertretung ihres Faches nach Maßgabe des Bedarfs unter Berücksichtigung der Studienvorschriften sowie Abhaltung von Prüfungen

3.

Betreuung von Studierenden;

4.

Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses;

5.

Mitwirkung an Verwaltungsaufgaben;

6.

Mitwirkung bei Evaluierungsmaßnahmen.

(4) Innerhalb der Planstellen für Universitätsprofessoren ist eine besoldungsrechtliche Differenzierung nach Maßgabe der Funktionsbeschreibung und der zu erfüllenden Aufgaben vorzusehen."

In den Erläuterungen zur RV zum UOG 1993, 1125 Beilagen NR 18. GP, 52 ff, wird näher erläutert, warum es in organisationsrechtlicher Hinsicht eine einheitliche Kategorie von Universitätsprofessoren (Zusammenfassung der (bisherigen) Ordentlichen und Außerordentlichen Universitätsprofessoren) geben solle. Zu Abs. 2 und 3 des § 21 wird darauf verwiesen, dass diese Bestimmungen den bisherigen §§ 30 Abs. 1 sowie 31 Abs. 3 bis 8 UOG (1975) entsprächen.

Nach § 88 Abs. 1 UOG 1993 haben alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits in einem Dienst- bzw. sonstigen Rechtsverhältnis stehenden Universitätsangehörigen Rechte und Aufgaben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes. Im Übrigen gelten nach § 88 Abs. 2 Z. 1 UOG 1993 Ordentliche

Universitätsprofessoren gemäß § 30 UOG (1975) und Außerordentliche

Universitätsprofessoren gemäß § 31 UOG (1975) organisationsrechtlich als Universitätsprofessoren gemäß § 21 dieses Bundesgesetzes.

2.1.4. Überleitung nach der 2. BDG-Novelle 1997

In Anpassung an das UOG 1993 hat die 2. BDG-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 109 - soweit dies aus der Sicht des Beschwerdefalles von Bedeutung ist - in § 154 Z. 1 lit. a BDG 1979 innerhalb der Hochschullehrer an Universitäten die einheitliche dienstrechtliche (Unter)Verwendungsgruppe der Universitätsprofessoren (anstelle des bisherigen Unterverwendungsgruppen der ordentlichen und außerordentlicher Universitätsprofessoren) geschaffen, zu der auch die Universitätsprofessoren nach § 21 und § 88 Abs. 2 Z. 1 UOG 1993 gehören. Für künstlerische Hochschulen bestand damals (wie bisher) die (Unter)Verwendungsgruppe der Ordentlichen Hochschulprofessoren (§ 154 Z. 2 lit. a BDG 1979 in dieser Fassung)

Gleichzeitig wurden in § 247e BDG 1979 "Übergangsbestimmungen zur 2. BDG-Novelle 1979" geschaffen.

Nach § 247e Abs. 3 Z. 1 BDG 1979 gelten kraft Gesetzes Ordentliche und Außerordentliche Universitätsprofessoren an den Universitäten gemäß UOG 1993 (dazu zählt nach § 5 Z. 6 UOG 1993 auch die TU G) mit 1. März 1998 als in die Gruppe der Universitätsprofessoren (§ 21 UOG 1993) übergeleitet. Nach dem letzten Satz dieser Bestimmung war bezüglich der dienstrechtlichen Stellung zu diesem Zeitpunkt ein Feststellungsbescheid zu erlassen (siehe dazu den den Beschwerdeführer betreffenden oberwähnten Bescheid der belangten Behörde vom 10. Februar 1998).

2.1.5. Besondere Aufgaben (Dienstpflichten) der Universitätsprofessoren nach der 2. BDG-Novelle 1997, BGBl I Nr. 109

Nach dem im Unterabschnitt A enthaltenen (für alle Hochschullehrer geltenden) § 155 Abs. 8 BDG 1979 (in der Fassung BGBl I Nr. 109/1997) haben die zuständigen Universitäts(Hochschul)organe unter Berücksichtigung des sich aus den Studienvorschriften ergebenden Bedarfs und der budgetären Bedeckbarkeit dafür zu sorgen, dass das Lehrangebot entsprechend der fachlichen Qualifikation der im jeweiligen Fach vorhandenen Hochschullehrer möglichst ausgewogen verteilt wird und insbesondere möglichst alle Hochschullehrer im Lehrbetrieb eingesetzt werden.

Die Erläuterungen in der RV zu dieser Bestimmung, 691 Beilagen NR 20. GP, Seite 30, führen dazu Folgendes aus:

"Der 'sich aus den Studienvorschriften ergebende Bedarf' bedeutet, dass der Bedarf an Lehrveranstaltungen maßgebend ist, der sich aus dem Studienplan ergibt. Der Studienplan baut auf dem Studiengesetz, also künftig auf dem Universitäts- Studiengesetz, auf und hat daher auch die Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes zu beachten. Der Bedarf umfasst nicht nur die 'Pflichtlehrveranstaltungen', sondern die zu einer den Zielen und Grundsätzen des Studienplanes entsprechenden Gestaltung des Studiums notwendigen Lehrveranstaltungen aus den Pflicht- und Wahlfächern."

Der nur für Universitäts(Hochschul)professoren geltende § 165 BDG 1979 (in der Fassung BGBl I Nr. 109/1997) lautete:

"Besondere Aufgaben

§ 165. (1) Ein Universitäts(Hochschul)professor gemäß § 161a hat nach Maßgabe der Organisations- und Studienvorschriften

1. sein wissenschaftliches (künstlerisches) Fach in Forschung (Erschließung der Künste) und Lehre zu vertreten und zu fördern,

2. Lehrveranstaltungen, insbesondere Pflichtlehrveranstaltungen, nach Maßgabe des sich aus dem Studienrecht ergebenden Bedarfs (§ 155 Abs. 8) durchzuführen,

3.

Prüfungen abzuhalten,

4.

Studierende, insbesondere Diplomanden und Dissertanten, und den wissenschaftlichen (künstlerischen) Nachwuchs zu betreuen,

              5.              an Organisations- und Verwaltungsaufgaben sowie an Evaluierungsmaßnahmen mitzuwirken. Er hat diese Dienstpflichten sowie allfällige weitere Pflichten gemäß § 155 Abs. 5 oder 6 an der Universität (Hochschule) persönlich zu erfüllen, soweit die Organisations- und Studienvorschriften nicht anderes anordnen.

(2) Durch die Erfüllung der Dienstpflichten gemäß Abs. 1 gilt die regelmäßige Wochendienstzeit als erbracht.

(3) Der Universitäts(Hochschul)professor hat die zur Erfüllung seiner Dienstpflichten gemäß Abs. 1 erforderliche Anwesenheit an der Universität (Hochschule) entsprechend einzuteilen. Lediglich bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Forschung (Erschließung der Künste) ist er zeitlich und örtlich insoweit gebunden, als dies die Zusammenarbeit mit anderen, der Universitäts(Hochschul)einrichtung zugeordneten Bediensteten bzw. die Verwendung der Sachmittel der Universitäts(Hochschul)einrichtung erfordern. Auch wenn eine örtliche Bindung an die Universität (Hochschule) nicht besteht, hat der Universitäts(Hochschul)professor aber jedenfalls dafür zu sorgen, dass er für eine dienstliche Inanspruchnahme erreichbar ist."

Die Erläuterungen in der RV zu dieser (in Abs. 1 Z. 2 im Ausschuss abgeänderten) Bestimmung, 691 Beilagen NR 20. GP, führen dazu auf Seite 32 u.a. Folgendes aus:

"In Übereinstimmung mit der detaillierten Aufgabenumschreibung für Universitätsprofessoren im § 21 Abs. 3 UOG 1993 werden die Dienstpflichten für alle Kategorien von Universitäts- und Hochschulprofessoren neu formuliert.

Auch die Universitäts(Hochschul)professoren sind verpflichtet, ihre Lehrtätigkeit an dem sich aus den Studienvorschriften ergebenden Bedarf zu orientieren und daher insbesondere Pflichtlehrveranstaltungen abzuhalten. Insoweit sind sie gemäß § 43 Abs. 2 Z. 2 UOG 1993 an allfällige Anweisungen des Studiendekans gebunden.(Anmerkung: die in der RV in § 165 Abs. 1 Z. 2 enthaltene, sich nach dem Hinweis auf das Studienrecht auf den Bedarf beziehende Wendung '.... und vom Studiendekan (Fakultäts-, Universitäts-, Abteilungs- oder Akademiekollegium) festgesetzten ....' wurde im Ausschuss, 783 Beilagen 20. GP, gestrichen und im Anschluss an das Wort "Bedarf" das Klammerzitat (Verweis auf § 155 Abs. 8) eingefügt). Darüber hinaus steht es ihnen wie jedem anderen Universitäts(Hochschul)lehrer mit venia docendi selbstverständlich frei, innerhalb ihres Faches Lehrveranstaltungen anzukündigen und abzuhalten. Welche Lehrveranstaltungen durch die Kollegiengeldabgeltung gesondert abzugelten sind, richtet sich nach den §§ 51 und 51a des Gehaltsgesetzes 1956. Auf diese Bestimmungen und die Erläuterungen hiezu wird verwiesen.

..."

2.2. Gehaltsgesetz 1956 (GehG)

§ 51 GehG in der Fassung des Art. III Z. 6 der Novelle, BGBl. I Nr. 109/1997, lautet (auszugsweise):

"Kollegiengeldabgeltung an Universitäten

§ 51. (1) Universitätsprofessoren (§ 154 Z 1 lit. a BDG 1979) und Universitätsdozenten (§ 154 Z 1 lit. b BDG 1979) gebührt für jedes Semester, in dem sie Lehrveranstaltungen abgehalten haben, eine Kollegiengeldabgeltung nach den folgenden Bestimmungen.

(2) Der Grundbetrag von 50.500 S gebührt für eine tatsächliche Lehrtätigkeit von acht Semesterstunden (§ 7 Abs. 3 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997). Der Grundbetrag erhöht sich jeweils mit 1. Oktober eines Jahres um den Prozentsatz, um den das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, in dem dem jeweiligen 1. Oktober vorangegangenen Jahr angestiegen ist.

(3) Für eine über acht Semesterstunden hinausgehende Lehrtätigkeit gebührt ein Zuschlag von 10 % des Grundbetrages je Semesterstunde. Die gesamte Kollegiengeldabgeltung darf für Universitätsprofessoren 140 % und für Universitätsdozenten 120 % des Grundbetrages nicht übersteigen.

(4) Der Grundbetrag vermindert sich um je 12,5 % für jede auf acht fehlende Semesterstunde. Für eine Lehrtätigkeit von weniger als drei Semesterstunden gebührt keine Kollegiengeldabgeltung.

...

(6) Erfüllt der Universitätsprofessor oder der Universitätsdozent die von ihm übernommene bzw. die ihm übertragene Lehrtätigkeit nicht zur Gänze, so ist die Kollegiengeldabgeltung anteilig zu kürzen.

...

(8) Alle Lehrveranstaltungen eines Universitätsprofessors an der eigenen Universität sind bei der Berechnung der Kollegiengeldabgeltung zu berücksichtigen. Lehrveranstaltungen an einer anderen Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung sind in die Berechnung nur einzubeziehen, wenn für diese Lehrveranstaltungen Bedarf auf Grund der Studienvorschriften besteht und dieser Bedarf vom zuständigen Organ dieser Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung bestätigt worden ist.

..."

Die Erläuterungen in der RV zu dieser (allerdings im Ausschuss in § 51 Abs. 8 GehG abgeänderten) Bestimmung, 691 Beilagen NR 20. GP, Seite 43, zeigen zunächst die Schwachstellen des bis zur Neuregelung geltenden bisherigen Systems der Kollegiengeldabgeltung auf und erläutern dann das neue System folgendermaßen (Auszug):

"Daher soll der Grundbetrag künftig für acht Semesterstunden gebühren. Steigerungszuschläge sollen nur quantitativ gestaltet und bis zu einer Obergrenze von zwölf Semesterstunden reichen. Abschläge für weniger als acht Semesterstunden sollen nur geringfügig stärker ausfallen als Zuschläge. Der neue Gesamtbetrag der Kollegiengeldabgeltung für acht und zehn Semesterstunden soll gegenüber dem bisherigen System aufkommensneutral sein, weiterhin soll für weniger als drei Semesterstunden keine Kollegiengeldabgeltung mehr gebühren. Abzugelten sind allerdings nur die Stunden, nach denen die Universität Bedarf hat und diesen Bedarf bestätigt, sowie höchstens weitere vier auf Grund der Lehrbefugnis frei angebotene Semesterstunden.(Anmerkung: Dieser Satz bezieht sich auf die in der RV enthaltene Formulierung des § 51 Abs. 8 Satz 1 GehG, die in Bezug auf die vom Universitätsprofessor an der eigenen Universität abgehaltenen Lehrveranstaltungen vorsah, dass alle gemäß § 165 Abs. 1 Z. 2 BDG 1979 festgesetzten Lehrveranstaltungen für die Kollegiengeldabgeltung zu berücksichtigen seien, andere Lehrveranstaltungen an der eigenen Universität nur im Ausmaß von vier Semesterstunden. Der ersten Satz wurde im Ausschuss abgeändert. Die Änderung steht im Zusammenhang mit der Abänderung des § 165 Abs. 1 Z. 2 BDG 1979 - siehe dazu näher oben unter 2.1.5.). Die Abgeltung weiterer auf Grund der Lehrbefugnis angebotener Lehrveranstaltungsstunden ist angesichts des Auftrages an die Universität zur Planung und Einhaltung des Budgets nicht möglich.

..."

3. Studienrecht

3.1. Universitäts-Studiengesetz (UniStG) und Allgemeines Hochschul-Studiengesetz (AHStG)

3.1.1. Im maßgeblichen Zeitpunkt galt (grundsätzlich) für das allgemeine Studienrecht das UniStG, BGBl I Nr. 48/1997. Es enthielt in seiner Stammfassung (so wie bisher das AHStG) die allgemeinen studienrechtlichen Bestimmungen für Studien an Universitäten sowie bestimmte Studien (darunter auch das Studium der Architektur) an Kunsthochschulen und der Akademie der Bildenden Künste in Wien, die auch parallel an Universitäten eingerichtet waren. Das Studienrecht der (übrigen) künstlerischen Studienrichtungen an Kunsthochschulen (einschließlich der Akademie) war zu diesem Zeitpunkt noch im Kunsthochschul-Studiengesetz (KHStG) geregelt. Erst mit der am 1. August 1998 in Kraft getretenen Novelle BGBl I Nr. 131/1998 wurde das gesamte allgemeine Studienrecht aller an den Kunsthochschulen und der Akademie eingerichteten künstlerischen Studienrichtungen in den Anwendungsbereich des UniStG einbezogen.

3.1.2. Übergangsrecht

Nach seinem § 74 Abs. 1 ist das UniStG, BGBl I Nr. 48/1997 (sofern im Folgenden nicht ausdrücklich anderes angegeben wird, ist jeweils die Stammfassung gemeint), am 1. August 1997 in Kraft getreten. Gleichzeitig ist nach § 75 Abs. 1 leg. cit. das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz (AHStG) mit Ablauf des 31. Juli 1997 außer Kraft getreten.

Gemäß § 77 Abs. 1 UniStG haben die Studienkommissionen die Studienpläne auf Grund dieses Bundesgesetzes so zeitgerecht zu beschließen, dass sie spätestens mit 1. Oktober 2002 in Kraft treten. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung sind bis zum Inkrafttreten dieser Studienpläne die bisherigen besonderen Studiengesetze, Studienordnungen und Studienpläne in der am 31. Juli 1997 geltenden

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten