RS Vwgh 2004/7/1 99/12/0255

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Veröffentlicht am 01.07.2004
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72/02 Studienrecht allgemein

Norm

AHStG §16 idF 1981/332;
UniStG 1997 §7;
UniStG 1997 §77 Abs1;
UniStG 1997 §77 Abs2;

Rechtssatz

In der Übergangsphase nach dem UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997 (vgl. dazu §§ 77 Abs. 1 und 2 leg. cit.) galten (ausnahmsweise, und zwar bis zur Erlassung der neuen Studienpläne nach dem UniStG) auch jene Bestimmungen des alten allgemeinen Studienrechts (AHStG) weiter, auf denen das vom UniStG (vorübergehend) in Geltung belassene alte besondere Studienrecht aufbaute und für die es im UniStG selbst keine entsprechende (allgemeine) Bestimmung gibt. Dies galt für die Übergangszeit auch für jene Lehrveranstaltungen, die (wie im Beschwerdefall) ein Universitätsprofessor an seiner Universität im Rahmen seines Faches (seiner Lehrbefugnis) über die nach dem alten besonderen Studienrecht erforderlichen Lehrveranstaltungen hinaus unter einer Bezeichnung und mit einem Inhalt angeboten hat, wie er in § 16 AHStG näher geregelt war. Solche zusätzlichen (im Beschwerdefall jedenfalls für den Abschluss des Diplomstudiums der Architektur nicht erforderlichen und deshalb im besonderen Studienrecht dafür nicht vorgeschriebenen) Lehrveranstaltungen stehen nämlich in einem notwendigen inneren Zusammenhang mit den für das Studium geltenden Zielen, die in der Übergangsphase (wie bisher) primär das (alte) besondere Studienrecht zu verwirklichen hatte, weil derartige Lehrveranstaltungen (hier: ein Privatissimum) deren Vertiefung dienten (ausführliche Begründung im Erkenntnis).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:1999120255.X05

Im RIS seit

05.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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