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72/02 Studienrecht allgemein;Norm
AHStG §16;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Knell, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Akademischen Senates der Universität Wien vom 31. Oktober 1989, Zl. 82/13/1988/89, betreffend Nichtanrechnung von Prüfungen für die Studienberechtigungsprüfung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer stellte am 19. Jänner 1989 einen Antrag auf Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung für das Universitätsstudium in der Studienrichtung Erdwissenschaften. Gleichzeitig beantragte er die Anerkennung von Prüfungen für die Studienberechtigungsprüfung gemäß § 5 des Studienberechtigungsgesetzes, BGBl. Nr. 292/1985 (StudBerG) hinsichtlich der Gegenstände: "Deutsch/A, Naturgeschichte/GG, Naturgeschichte WF, Physik/Ph 1, und Chemie/Ch 1". Dazu berief er sich auf folgende Prüfungen: Beamten-Aufstiegsprüfung, Externistenprüfungskommission des Stadtschulrates Wien 1.3.1978 für die 3 erstgenannten Prüfungsgegenstände und Teilprüfungen aus den Lehrgängen zur Studienberechtigungsprüfung in den Studienjahren 1982 bis 1985.
Mit Bescheid des Rektors der Universität Wien vom 10. März 1989 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 2 Abs. 1 StudBerG zur Ablegung der Studienberechtigungsprüfung für die Studienrichtung Erdwissenschaften zugelassen. Auf Grund des Ansuchens um Anrechnung von bereits abgelegten Prüfungen auf die Studienberechtigungsprüfung wurden dem Beschwerdeführer gemäß § 5 Abs. 4 StudBerG die Prüfungen Aufsatz über ein Allgemeines Thema (Deutsch) und geologische Grundlagen angerechnet. Zur Erlangung der Studienberechtigung für die angestrebte Studienrichtung und für jene, die im Erweiterungsfall gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 des Gesetzes keine ergänzenden Prüfungen erforderten, wurde die Ablegung folgender Prüfungen angeordnet: Pflichtfach: Physik 1, Chemie 1, Wahlfach Mineralogie.
Mit Bescheid vom gleichen Tag wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Anerkennung der Prüfungen aus Physik 1 und Chemie 1 abgewiesen. Begründend wurde dazu ausgeführt, der Beschwerdeführer habe an der Technischen Universität Wien in den Studienjahren 1982/83 bis 1984/85 den mathematisch-naturwissenschaftlichen und den technischen Vorbereitungslehrgang (ebenfalls im Studienjahr 1985/86) absolviert. Der Beschwerdeführer habe wohl Prüfungsteile aus Physik und Chemie bestanden, nicht aber, wie im § 5 Abs. 1 StudBerG gefordert, den gesamten Vorbereitungslehrgang erfolgreich abgeschlossen. Eine Anrechnung von einzelnen Prüfungsteilen einer Studienberechtigungsprüfung sei nicht vorgesehen.
Mit Bescheid des Rektors der Universität Wien vom 3. April 1989 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Anerkennung der Prüfung aus dem Wahlfach Mineralogie abgewiesen. Begründet wurde dieser Abspruch damit, die Externistenprüfung in Naturgeschichte umfasse nur den Stoff der
5. und 6. Klasse Oberstufe des Lehrplanes eines Naturwissenschaftlichen Realgymnasiums. Das Fach "Geologische Grundlagen" sei mit dieser Prüfung abgedeckt, nicht aber das Wahlfach "Mineralogie", da für dieses Fach der Prüfungsstoff aus dem Bereich des angestrebten Studiums zuzurechnen sei.
Gegen diese Bescheide erhob der Beschwerdeführer Berufung an die belangte Behörde und führte im wesentlichen aus, seine in den Studienjahren 1982 bis 1986 im Rahmen der mathematisch-naturwissenschaftlichen und technischen Vorbereitungslehrgänge viermal positiv abgelegten Teilprüfungen in Chemie und in Physik seien erfolgreich abgeschlossene Universitätslehrveranstaltungen, die den Stoff der Fachprüfungen aus Chemie 1 und Phyik 1 vermittelten. Da das vom Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 Z. 3 StudBerG ausgewählte Wahlfach eine Fachprüfung sei, sei die von ihm abgelegte Externistenprüfung aus Naturgeschichte für das Wahlfach "Mineralogie" gemäß § 5 Abs. 4 StudBerG anzurechnen. Man könnte auch oder zusätzlich das Wahlfach "Geologie von Österreich" oder das Wahlfach "geologische Kartenkunde" anrechnen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen die zweitletztgenannten Bescheide gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 ab. Begründend wird im wesentlichen ausgeführt, nach § 5 Abs. 2 StudBerG müsse es sich um eine Lehrveranstaltung im Rahmen eines ordentlichen Studiums handeln. Die vom Beschwerdeführer absolvierten Lehrveranstaltungen seien dagegen im Rahmen eines Hochschulkurses absolviert worden, weshalb die Rechtsgrundlage für eine Anrechnung nur § 5 Abs. 1 StudBerG hätte sein können.
Zur Anrechnung des Wahlfaches "Mineralogie" habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, daß im Lehrplan der 5. und 6. Klasse Oberstufe der AHS mineralogische Themen vorkämen. Man könne in Verbindung mit der "Mineralogie" auch die "Geologie von Österreich" bzw. "geologische Kartenkunde" in Verbindung mit der Externistenprüfung in "Geografie und Wirtschaftskunde" anrechnen. Die Ermittlungen der belangten Behörde hätten ergeben, daß die Lehrpläne an den AHS in der 7. und 8. Klasse die vertiefte Behandlung mineralogischer Themen vorsehen und daher der Stoff der 5. und 6. Klasse, den der vom Beschwerdeführer abgelegte Teil der Externistenprüfung umfasse, keinesfalls gleichwertig mit dem Fach der Studienberechtigungsprüfung "Mineralogie" sei. Der Beschwerdeführer habe in der Berufung keine neuen Tatsachen vorgebracht, sodaß ohne neuerliches Parteiengehör entschieden habe werden können.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde und die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift erwogen:
Gemäß § 16 Abs. 3 StudBerG ist gegen die Verweigerung der Anerkennung von Prüfungen für die Studienberechtigungsprüfung (§§ 5 und 7 Abs. 2) die Berufung an das oberste Kollegialorgan jener Universität (Hochschule) zulässig, an der die betroffene angestrebte Studienrichtung des Kandidaten eingerichtet ist. Nach § 16 Abs. 4 StudBerG unterliegen die genannten Angelegenheiten der Aufsicht des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung.
Daraus ergibt sich die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung über die Berufung des Beschwerdeführers in letzter Instanz und damit die Zulässigkeit der Beschwerdeführung an den Verwaltungsgerichtshof.
Über die Anrechnung von Prüfungen bestimmt § 5 StudBerG Folgendes:
(1) Der erfolgreiche Abschluß eines Hochschulkurses oder Hochschullehrganges, welcher zur Vorbereitung auf eine oder mehrere Fachprüfungen der Studienberechtigungsprüfung durchgeführt wurde, gilt als erfolgreiche Ablegung der betreffenden Fachprüfung(en).
(2) Der erfolgreiche Abschluß einer Universitäts- oder Hochschullehrveranstaltung, die den Stoff einer Fachprüfung der Studienberechtigungsprüfung vermittelt, gilt als erfolgreiche Ablegung der betreffenden Fachprüfung. Die Feststellung solcher Lehrveranstaltungen obliegt bei Pflichtfächern der zuständigen Studienkommission, bei Wahlfächern dem Prüfer.
Nach Abs. 4 der genannten Bestimmung sind erfolgreich abgelegte Teile einer Reifeprüfung an höheren Schulen für Berufstätige sowie Externistenprüfungen als Fachprüfungen oder Teile von Fachprüfungen der Studienberechtigungsprüfung anzuerkennen, soweit sie diesen nach Inhalt und Umfang entsprechen.
Im Beschwerdefall ist davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer weder einen Hochschulkurs noch einen Hochschullehrgang, welcher zur Vorbereitung auf eine oder mehrere Fachprüfungen der Studienberechtigungsprüfung durchgeführt wurde, erfolgreich abgeschlossen hat. Die Anerkennung der im Rahmen universitärer technischer und mathematisch-naturwissenschaftlicher Vorbereitungslehrgänge (nach § 5 Abs. 1 StudBerG) an der Technischen Universität Wien abgelegten Teilprüfungen ist mangels erfolgreichen Abschlusses der Lehrgänge nach dem Gesetzeswortlaut dieser Bestimmung ausgeschlossen.
Die vom Beschwerdeführer angestrebte Anrechnung der im Rahmen der genannten Hochschullehrgänge absolvierten Ausbildung ist gemäß Abs. 2 des § 5 StudBerG jedoch deshalb nicht möglich, weil, wie die belangte Behörde ohne Rechtsirrtum ausgesprochen hat, gesetzliches Erfordernis der erfolgreiche Abschluß einer Universitäts- oder Hochschullehrveranstaltung ist. Als Hochschullehrveranstaltung kann aber nur eine solche im Sinn des § 16 AHStG verstanden werden. Während Abs. 1 Lehrveranstaltungen im Auge hat, die zwecks Vorbereitung auf die Studienberechtigungsprüfung eingerichtet wurden, bezieht sich Abs. 2 auf Lehrveranstaltungen, die für einen anderen Zweck bereits bestehen und lediglich auch als Prüfungsvorbereitung für eine Fachprüfung der Studienberechtigungsprüfung in Betracht kommen (EB, 553 Blg. NR. 16 GP 18). Die Versagung der Anrechnung der genannten Teilprüfungen aus den Vorbereitungslehrgängen steht somit im Einklang mit der Rechtslage.
Mit dem Bescheid des Rektors der Universität Wien vom 10. März 1989, mit dem der Beschwerdeführer zur Ablegung der Studienberechtigungsprüfung für die Studienrichtung Erdwissenschaften zugelassen worden ist, wurde ihm als Wahlfach Mineralogie vorgeschrieben. Dieser Abspruch ist, nachdem die dagegen vom Beschwerdeführer an den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung erhobene Berufung von dieser Behörde mit Bescheid vom 5. Juli 1989, zurückgewiesen worden ist, in Rechtskraft erwachsen.
Die vom Beschwerdeführer beantragte Anerkennung der im Rahmen der Externistenprüfung bestandenen Teilprüfung aus Naturgeschichte wäre gemäß § 5 Abs. 4 StudBerG nur dann für die Studienberechtigungsprüfung geboten, wenn und soweit sie diesem Teil der Studienberechtigungsprüfung nach Inhalt und Umfang entspräche. Der Beschwerdeführer ist im Verwaltungsverfahren den Feststellungen, wonach die abgelegte Prüfung nur dem Stoff der 5. und 6. Klasse der AHS entspreche, nicht sachlich entgegengetreten. Soweit er für die Anrechnung der Prüfung im Wahlfach zusätzliche Prüfungsgegenstände nannte, geht sein diesbezügliches Vorbringen schon deshalb ins Leere, weil durch die Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung der Wahlgegenstand rechtskräftig bestimmt wurde, sodaß auch dieser Ausspruch der belangten Behörde nicht rechtswidrig ist.
Die insgesamt unbegründete Beschwerde mußte daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abgewiesen werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990120138.X00Im RIS seit
26.02.2001