Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten Folgendes vorgeworfen: ?Angaben zu den Taten: Zeit der Begehung: 25.12.2004,14:55 Uhr (Feststellung) Ort der Begehung: B., Straubingerplatz 1. Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der T. G.m.b.H. mit Sitz in B., B., Palfnerstraße 5, zu verantworten, dass bei dem Taxifahrzeug mit dem Kennzeichen JO-1102T zumindest am 25.12.2004 g... mehr lesen...
Rechtssatz: In einem neueren Erkenntnis vom 19.10.2004,2003/03/0088 stellt der VwGH klar, dass aus § 39 Abs 1 GewO keine Verantwortlichkeit des gewerberechtlichen Geschäftsführers für die Einhaltung des GüterbefG abgeleitet werden kann, da für die Vollziehung des Güterbeförderungsgesetzes nicht die Gewerbebehörden im Sinn der §§333 GewO zuständig sind, sondern die in §§ 20 und 21 GüterbefG genannten Behörden als Verkehrsbehörden, die im Zuständigkeits- und Vollziehungsbereich des Bundesmin... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Tatvorwurf, einen gewerbs- mäßigen Personentransport über die Grenze ohne die nach §11 Abs1 GelverkG erforderliche Bewilligung durchgeführt zu haben erfordert sachverhaltsmäßige Hinweise darauf, dass vom Täter eine Beförderung gemäß § 11 GelverkG ohne die nach dieser Vorschrift erforderliche Bewilligung durchgeführt wurde. Die heranzuziehende Strafnorm ist §15 Abs1 Z4 GelverkG, denn § 366 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 betrifft die (gänzlich) unbefugte Ausübung eines Gewerbes, unabh... mehr lesen...
Rechtssatz: Vorweg ist festzuhalten, daß sich das Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit von Mietwagenlenkern - entgegen der Ansicht des Berufungswerbers - auf alle im Fahrdienst tätigen Personen ("Allgemeine Bestimmungen" im 2. Teil der BO 1994), somit auch auf den Bw selbst bezieht. Den Erwägungen der Erstbehörde, daß § 2 BO 1994 nicht zwischen Gewerbeinhaber und Arbeitnehmern unterscheidet, ist uneingeschränkt zu folgen. Zweck der Bestimmung ist der Schutz der Allgemeinheit vor Personen -... mehr lesen...
Rechtssatz: Weder aus der Anzeige der Wirtschaftskammer noch aus dem gesamten Akteninhalt ist feststellbar, daß der Bw einem konkreten Fahrgast einen bestimmten Fahrtauftrag angeboten hat. Ein diesbezüglicher Sachverhalt ist der Anzeige der Wirtschaftskammer nicht zu entnehmen und auch im angefochtenen Bescheid nicht zum Vorwurf gemacht worden. Daß aber Taxifahrzeuge außerhalb des Standortes "zum Einsatz kamen", bildet keinen strafbaren Tatbestand iSd zitierten Bestimmungen. Allerdings kan... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 3 Abs.1 Z2 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 - GelverkG, ist das konzessionierte Mietwagen-Gewerbe als Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises mit Kraftfahrzeugen (Omnibussen oder Personenkraftwagen) unter Beistellung des Lenkers aufgrund besonderer Aufträge (Bestellungen) umschrieben. Diese Umschreibung findet sich im übrigen auch in den vorausgegangenen Rechtsgrundlagen. Daraus ist abzuleiten, daß von der Ausübung des Mietwagengewerbes nur auszugehen is... mehr lesen...