RS UVS Oberösterreich 1997/10/21 VwSen-110058/15/Kl/Rd

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Veröffentlicht am 21.10.1997
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Rechtssatz

Gemäß § 3 Abs.1 Z2 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 - GelverkG, ist das konzessionierte Mietwagen-Gewerbe als Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises mit Kraftfahrzeugen (Omnibussen oder Personenkraftwagen) unter Beistellung des Lenkers aufgrund besonderer Aufträge (Bestellungen) umschrieben. Diese Umschreibung findet sich im übrigen auch in den vorausgegangenen Rechtsgrundlagen. Daraus ist abzuleiten, daß von der Ausübung des Mietwagengewerbes nur auszugehen ist, wenn ein von vornherein bestimmter geschlossener Teilnehmerkreis feststeht, für den ein besonderer Auftrag, nämlich ein nach Fahrtziel und Fahrpreis definierter Auftrag vorliegt und für diesen Auftrag der Lenker beigestellt wird. Auch hat die Bestellung die Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises zu beinhalten, wobei ein solcher dann vorliegt, wenn dieser spätestens bei der Bestellung der Fahrt zumindest durch gattungsmäßige Merkmale bestimmt ist. Er darf nicht durch Offertlegung des Mietwagenunternehmers oder seiner Gehilfen nach Bestellung der Fahrt verändert oder erweitert werden können (RV799 XV.GP, wofür sich bis heute keine Rechtsänderung ergeben hat). Aufgrund dieser gesetzlichen Umschreibung hat das durchgeführte Beweisverfahren einen solchen geschlossenen von vornherein bestimmten Teilnehmerkreis nicht zutagegebracht und war auch ein besonderer Auftrag (Bestellung), welcher Fahrtziel und Fahrpreis bestimmt, nicht gegeben. Es konnte daher nicht von einer Mietwagenfahrt ausgegangen werden.

Im übrigen hatte der verwendete PKW auch nach dem äußeren Erscheinungsbild nicht den Eindruck eines Mietwagens sondern eines Taxifahrzeuges. Dies ergibt sich aus der seitlichen Aufschrift "Taxi" und aus dem in Betrieb befindlichen Freizeichen und Fahrpreisanzeiger. Letztlich ist auch der Umstand, daß das Freizeichen und Fahrpreisanzeiger bereits elektrisch angeschlossen waren und das Fahrzeug als Taxifahrzeug zugelassen werden sollte, Indiz für eine Verwendung als Taxi.

Dies schließt allerdings nicht aus, daß der Bw mit dem gegenständlichen Fahrzeug auf aufzunehmende Gäste gewartet hat, allerdings handelt es sich dabei nicht um bestellte Mietwagenfahrten.

Gemäß § 20 Abs.1 GelverkG ist dieses Bundesgesetz auch auf strafbare Handlungen anzuwenden, die vor seinem Wirksamkeitsbeginn begangen worden sind, sofern diese dadurch nicht einer strengeren Behandlung unterliegen, als nach der bisher in Geltung gestandenen Vorschrift; im übrigen sind noch nicht abgeschlossene Verfahren nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und nach den gemäß diesem Bundesgesetz anzuwendenden Rechtsvorschriften zu beurteilen. Gemäß § 15 Abs.1 Z6 GelverkG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 S zu ahnden ist, wer andere als die in Z1 bis 5 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält. Gemäß § 4 Abs.1 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr - BO 1994, dürfen als Lenker im Fahrdienst (Taxilenker) nur Personen tätig werden, die einen Ausweis nach dem Muster der Anlage 1 besitzen. Übertretungen von Bestimmungen dieser Verordnung sind als Verwaltungsübertretung nach § 14 Abs.1 Z6 des GelVerkG von der Behörde zu bestrafen (§ 25 Abs.1 der BO).

Wie im angefochtenen Straferkenntnis dem Bw vorgeworfen wurde und auch im nunmehr durchgeführten Beweisverfahren erwiesen wurde, war der Bw als Lenker eines Fahrzeuges unterwegs, das dem äußeren Erscheinungsbild nach einem Taxi glich, und zwar im Hinblick auf die Aufschrift und auf den in Betrieb befindlichen Fahrpreisanzeiger und das Freizeichen. Ein bestellter Auftrag konnte nicht als erwiesen festgestellt werden bzw. war jedenfalls ein Fahrtziel mit einem konkreten Fahrpreis nicht fixiert worden. Es war daher der Bw als Taxilenker tatsächlich unterwegs, obwohl er nicht im Besitz des Taxilenkerausweises ist. Daß er einen solchen Ausweis nicht besitzt, wurde von ihm zu keiner Zeit bestritten. Er hat daher die Verwaltungsübertretung objektiv erfüllt. Auch im Hinblick auf das Verschulden ist anzumerken, daß gemäß § 5 Abs.1 VStG Verschulden, nämlich Fahrlässigkeit, bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot bzw. bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen ist, wenn zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Da es sich auch bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt handelt, war Verschulden anzunehmen. Ein Entlastungsnachweis iSd § 5 Abs.1 letzter Halbsatz VStG ist dem Bw nicht gelungen bzw. hat er kein entlastendes Vorbringen dargelegt und hiezu auch keine Beweise angeboten. 5.3. Gemäß § 24 Abs.1 der O.ö. Taxi-, Mietwagen- und Hotelwagen-Betriebsordnung, LGBl. Nr. 21/1994, müssen Taxifahrzeuge am Dach durch ein innen beleuchtbares, gut sichtbares Schild, mit der zumindest vorne wahrnehmbaren Aufschrift "Taxi" gekennzeichnet sein. Gemäß § 48 Abs.1 der zitierten O.ö. BO sind Übertretungen von Bestimmungen dieser Verordnung als Verwaltungsübertretungen nach dem § 14 Abs.1 Z6 des GelVerkG von der Behörde zu bestrafen.

Wie das Beweisverfahren eindeutig ergeben hat, ist nicht von einem Mietfahrzeug sondern von einem sowohl nach dem Erscheinungsbild als auch nach der beabsichtigten Verwendung als Taxifahrzeug verwendete Fahrzeug auszugehen, weshalb ein nach § 24 der O.ö. BO festgelegtes Dachschild "Taxi" vorhanden sein muß. Daß ein solches nicht am Dach angebracht war, wurde vom Bw zu keiner Zeit bestritten. Es hat daher der Bw die Tat objektiv begangen. Auch subjektiv hat er diese gemäß § 5 Abs.1 VStG zu vertreten.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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