TE UVS Salzburg 2005/09/01 5/11945/4-2005th

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Veröffentlicht am 01.09.2005
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg erlässt durch das Einzelmitglied Mag. Thomas Thaller über die Berufung von Frau Eva G., Palfnerstraße 5, B., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Johann i.Pg. vom 14.3.2005, Zahl 30402/369-24-2005, folgendes

Erkenntnis

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG wird der Berufung teilweise Folge gegeben und werden die zu den Spruchpunkten 1. bis 5. verhängten Geldstrafen auf jeweils ? 30,-- (Ersatzfreiheitstrafe jeweils 10 Stunden) herabgesetzt.

 

Die übertretenen Rechtsvorschriften zu den Spruchpunkten 1. bis 4. haben zu lauten:

 

1. Übertretung gemäß § 15 Abs. 1 Z 6 Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 i.d.g.F. i.V.m. § 22 lit a Salzburger Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung

 

2.

Übertretung gemäß

§ 15 Abs. 1 Z 6 Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 i.d.g.F.

i. V.m.

§ 22 lit b Salzburger Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung

 

3.

Übertretung gemäß

§ 15 Abs. 1 Z 6 Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 i.d.g.F.

i. V.m.

§ 22 lit c Salzburger Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung

 

4.

Übertretung gemäß

§ 15 Abs. 1 Z 6 Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 i.d.g1.

i. V.m.

§ 22 lit d Salzburger Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung

Im Übrigen bleibt der Spruch unverändert.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten Folgendes vorgeworfen:

 

?Angaben zu den Taten:

Zeit der Begehung: 25.12.2004,14:55 Uhr (Feststellung)

Ort der Begehung: B., Straubingerplatz

 

1. Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit

als gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der T. G.m.b.H. mit Sitz in B., B., Palfnerstraße 5, zu verantworten, dass bei dem Taxifahrzeug mit dem Kennzeichen JO-1102T zumindest am 25.12.2004 gegen 14:55 Uhr am Armaturenbrett des Kraftfahrzeugs der Name und der Standort des Gewerbetreibenden nicht ersichtlich gemacht war, wie von einem einschreitenden Beamten des Gendarmerieposten B. bei einer Kontrolle in B., Straubingerplatz, festgestellt wurde.

 

2. Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit

als gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der T. G.m.b.H. mit Sitz in B., B., Palfnerstraße 5, zu verantworten, dass bei dem Taxifahrzeug mit dem Kennzeichen JO-1102T zumindest am 25.12.2004 gegen 14:55 Uhr am Armaturenbrett des Kraftfahrzeugs das behördliche Kennzeichen des Kraftfahrzeugs nicht ersichtlich gemacht war, wie von einem einschreitenden Beamten des Gendarmerieposten B. bei einer Kontrolle in B., Straubingerplatz, festgestellt wurde.

 

3. Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit

als gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der T. G.m.b.H. mit Sitz in B., B., Palfnerstraße 5, zu verantworten, dass bei dem Taxifahrzeug mit dem Kennzeichen JO-1102T zumindest am 25.12.2004 gegen 14:55 Uhr am Armaturenbrett des Kraftfahrzeugs die verbindlichen Tarifsätze, die durch den Landeshauptmann für die jeweilige Standortgemeinde verordnet sind, nicht ersichtlich gemacht waren, wie von einem einschreitenden Beamten des Gendarmerieposten B. bei einer Kontrolle in B., Straubingerplatz, festgestellt wurde.

 

4. Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit

als gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der T. G.m.b.H. mit Sitz in B., B., Palfnerstraße 5, zu verantworten, dass bei dem Taxifahrzeug mit dem Kennzeichen JO-1102T zumindest am 25.12.2004 gegen 14:55 Uhr am Armaturenbrett des Kraftfahrzeugs die jeweils zur Verrechnung kommenden Höchstpreise für Fahrleistungen, die keinem verordneten Tarif unterliegen, nicht ersichtlich gemacht waren, wie von einem einschreitenden Beamten des Gendarmerieposten B. bei einer Kontrolle in B., Straubingerplatz, festgestellt wurde.

 

5. Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit

als gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der T. G.m.b.H. mit Sitz in B., B., Palfnerstraße 5, zu verantworten, dass bei dem Taxifahrzeug mit dem Kennzeichen JO-1102T zumindest am 25.12.2004 gegen 14:55 Uhr der Platz der Unterbringung des Verbandszeuges nicht deutlich gekennzeichnet war, wie von einem einschreitenden Beamten des Gendarmerieposten B. bei einer Kontrolle in B., Straubingerplatz, festgestellt wurde.

 

Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

 

1. Übertretung gemäß § 15 Abs. 1 Z 6 Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 i.d.g.F. i.V.m. § 22 Salzburg Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung

2.

Übertretung gemäß

§ 15 Abs. 1 Z 6 Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 i.d.g.F.

i. V.m.

§ 22 Salzburg Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung

3.

Übertretung gemäß

§ 15 Abs. 1 Z 6 Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 i.d.g.F.

i. V.m.

§ 22 Salzburg Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung

4.

Übertretung gemäß

§ 15 Abs. 1 Z 6 Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 i.d.g1.

i. V.m.

§ 22 Salzburg Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung

5.

Übertretung gemäß

§ 15 Abs. 1 Z 6 Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 i.d.g.F.

i. V.m.

§ 23 Salzburg Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung

 

Deshalb werden gegen Sie folgende Verwaltungsstrafen verhängt:

 

1. Strafe gemäß: 15 Abs 1 Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996

i. d.g.F.  Euro 50,00

 Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden

2. Strafe gemäß: § 15 Abs 1 Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996

i. d.gF. Euro 50,00

 Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden

3. Strafe gemäß: § 15 Abs 1 Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996

i. d.g.F. Euro 50,00

 Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden

4.

Strafe gemäß: § 15 Abs 1 Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996

i.d.g.F.Euro 50,00

Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden

5.

Strafe gemäß: § 15 Abs 1 Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996

i. d.g.F. Euro 50,00

Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden?

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte fristgerecht eine zunächst unbegründete Berufung eingebracht. Nach fristgemäßer Ergänzung ihrer Berufung führt sie im Wesentlichen aus, dass bei den am 25.12.2004 in B., Straubingerplatz, von der Gendarmerie B. durchgeführten Kontrollen ihrer beiden Taxifahrzeuge JO-1102T und JO-112T es sich um Fahrzeuge der Marke VW-Bus Caravelle gehandelt habe, die jeweils an allen vier Außenseiten den Namen und den Standort der gewerbetreibenden Firma angebracht haben. Das behördliche Kennzeichen sei bis zu diesem Tag bei beiden Autos innen auf der Sonnenblende des Beifahrers angebracht gewesen. Die verbindlichen Tarifsätze und die jeweils zur Verrechnung kommenden Höchstpreise für Fahrleistungen, die keinem verordneten Tarif unterliegen, seien bis zu diesem Tag so im Handschuhfach abgelegt gewesen, dass der Taxilenker direkten Zugriff habe und dem Fahrgast jederzeit vorlegen könne. Weiters möchte sie anmerken, dass das Verbandszeug bei der Automarke VW-Bus, und das sei allgemein bekannt, immer unter dem Beifahrersitz untergebracht sei. Die am 25.12.2004 festgestellten Beanstandungen seien unverzüglich so korrigiert worden, dass es dem Gesetz entspreche, weshalb sie der Strafbemessung mit einschlägiger Vormerkung vom 31.1.2005 nicht folgen könne.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg stellt hiezu gemäß § 51c VStG durch ein Einzelmitglied fest:

 

Die vorliegenden Übertretungen wurden am 25.12.2004 bei einer Kontrolle des Gendarmeriepostens B. festgestellt. Sie betreffen Taxifahrzeuge der T. GmbH mit Sitz in B.. Die Beschuldigte ist laut Firmenbuch seit 7.3.2002 selbstständig vertretungsbefugte handelsrechtliche Geschäftsführerin der T. GmbH.

 

Die Beanstandungen werden von der Beschuldigten in ihren Berufungsausführungen nicht in Abrede gestellt. Sie rechtfertigt sich im Wesentlichen damit, dass Name und Anschrift zwar nicht am Armaturenbrett aber außen an den Fahrzeugen und das behördliche Kennzeichen innen auf der Sonnenblende des Beifahrers angebracht bzw. die Tariflisten im Handschuhfach abgelegt gewesen seien. Auch die fehlende Kennzeichnung des Platzes der Unterbringung des Verbandszeuges wird nicht bestritten, sondern nur auf einen angeblichen Erfahrungssatz verwiesen. Weiters monierte sie auch, dass eine einschlägige Vormerkung vom 31.1.2004 im vorliegenden Straferkenntnis berücksichtigt worden sei.

 

Die §§ 22 und 23 sind in der Salzburger Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung, LGBl Nr. 56/1994 idgF, - einer auf dem Gelegenheitsverkehrsgesetz fußenden Durchführungsverordnung des Landeshauptmannes - im 2. Abschnitt ?Besondere Bestimmungen für das Taxigewerbe? Unterabschnitt ?Ausstattung der Fahrzeuge? enthalten. Sie lauten:

 

?§ 22

Am Armaturenbrett des Kraftfahrzeugs sind ersichtlich zu machen:

a)

der Name und der Standort des Gewerbetreibenden,

b)

das behördliche Kennzeichen des Kraftfahrzeugs,

c)

die verbindlichen Tarifsätze, die durch den Landeshauptmann

für die jeweilige Standortgemeinde verordnet sind, und

 d) die jeweils zur Verrechnung kommenden Höchstpreise für Fahrleistungen, die keinem verordneten Tarif unterliegen. Die Angaben müssen eindeutig und gut lesbar sein.

 

§ 23

Der Platz der Unterbringung des Verbandszeuges (§ 102 Abs 10 KFG 1967) ist deutlich zu kennzeichnen.?

 

Im Hinblick auf die angeführte Rechtslage der Salzburger Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung geht das Vorbringen der Beschuldigten ins Leere, zumal die Ersichtlichmachung am Armaturenbrett der in § 22 der Betriebsordnung näher genannten Angaben ausdrücklich vorgeschrieben ist. Der Verweis auf eine Anbringung der Daten an der Fahrzeugaußenseite oder der Sonnenblende des Fahrzeuges bzw. eine Ablage in den Handschuhfächern genügt dem Erfordernis der Ersichtlichmachung am Armaturenbrett nicht. Nach Ansicht der Berufungsbehörde gibt es keinen allgemein bekannten Erfahrungssatz, wonach das Verbandszeug bei der Automarke VW-Bus immer unter dem Beifahrersitz untergebracht ist. Dieser Umstand ist allenfalls Besitzern von solchen Fahrzeugen, nicht jedoch der Allgemeinheit bekannt. Unbeschadet davon besteht trotzdem die Kennzeichnungsverpflichtung im Sinne des § 23 Betriebsordnung.

 

Die vorgeworfenen Übertretungen sind daher als erwiesen anzunehmen, wobei im Spruch die übertretenen Rechtsvorschriften noch zu präzisieren waren.

 

Zur verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit der Beschuldigten:

 

Bei den vorgeworfenen Übertretungen handelt es sich um Verstöße gegen besondere Ausübungsvorschriften für das Taxigewerbe, die an den Taxiunternehmer (Inhaber des Taxigewerbes) gerichtet sind.

 

Laut zentralem Gewerberegister ist die T. GmbH in insgesamt fünf Fällen Inhaberin eines ?Taxigewerbes mit 1 Personenkraftwagen?. Als gewerberechtlicher Geschäftsführer für die eingetragenen Taxigewerbe ist dabei von der Gewerbeinhaberin zum vorgeworfen Tatzeitpunkt aber jeweils Herr Franc S. bestellt gewesen. Nach der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist bei derartigen Übertretungen des Gelegenheitsverkehrsgesetzes, der bestellte gewerberechtliche Geschäftsführer verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, da es sich um gewerberechtliche Vorschriften handelt (vgl. VwGH 27.10.1993, 93/03/0229; 31.1.1996, 95/03/0345). Eine Verantwortlichkeit des handelsrechtlichen Geschäftsführers als gemäß § 9 Abs 1VStG zur Vertretung der juristischen Person nach außen berufenes Organ war nach der bisherigen Judikatur nur in den Fällen gegeben, in denen zur Zeit der Tat vom Gewerbeinhaber (Taxiunternehmen) kein gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt war.

 

Für den vorliegenden Fall würde dies nach der zitierten bisherigen VwGH-Judikatur bedeuten, dass nicht die Beschuldigte, sondern der zur Tatzeit von der Taxiunternehmerin bestellte gewerberechtliche Geschäftsführer Franc S. für die Übertretung der vorgeworfenen Ausübungsvorschriften für das Taxigewerbe verwaltungsstrafrechtlich einzustehen hätte.

 

Die Erstbehörde hat dagegen die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit der Beschuldigten im Sinne des § 9 VStG (als handelsrechtliche Geschäftsführerin der T. GmbH) angenommen, wobei sie sich auf ein zum Güterbeförderungsgesetz ergangenes neues VwGH-Erkenntnis stützt (VwGH 19.10.2004, 2003/03/0088). Der Gerichtshof führt darin zur Verantwortlichkeit bei Übertretungen des Güterbeförderungsgesetzes aus:

 

?§ 39 Abs. 1 GewO 1994 sieht aber darüber hinaus vor, dass der gewerberechtliche Geschäftsführer u.a. "der Behörde (§ 333)" gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich ist. Damit verweist der Gesetzgeber in der GewO 1994 dezidiert auf die Gewerbebehörde im Sinne der § 333 GewO 1994, der gegenüber der gewerberechtliche Geschäftsführer verantwortlich sein soll. Dieser Bezug auf die Behörde gemäß § 333 GewO 1994 muss im systematischen Zusammenhang als Verweis auf alle in den §§ 333 ff GewO 1994 genannten Behörden, insbesondere den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, verstanden werden, der gemäß § 381 Abs. 1 GewO 1994 für die Vollziehung u.a. der §§ 39 und 370 GewO 1994 zuständig ist. Daraus ergibt sich aber, dass der Ausdruck "gewerberechtliche Vorschriften" in § 39 Abs. 1 GewO 1994 weiters eingeschränkt in dem Sinne zu interpretieren ist, dass nur die Regelungen der GewO 1994, die in die Vollziehung der Gewerbebehörden gemäß §§ 333 ff GewO 1994 fallen, darunter zu subsumieren sind. Für die Vollziehung des Güterbeförderungsgesetzes (insbesondere auch für die Vollziehung von unmittelbar anwendbaren Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße) sind aber nicht die Gewerbebehörden im Sinne der §§ 333 GewO 1994 zuständig, sondern die in §§ 20 und 21 GütbefG genannten Behörden als Verkehrsbehörden, die im Zuständigkeits- und Vollziehungsbereich des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie tätig werden (vgl. auch § 27 GütbefG). Aus § 39 Abs. 1 GewO 1994 kann somit keine Verantwortlichkeit des gewerberechtlichen Geschäftsführers für die Einhaltung von Bestimmungen des GütbefG abgeleitet werden.?

 

Die Ausführungen des VwGH über den Zuständigkeits- und Vollziehungsbereich des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie zum  Güterbeförderungsgesetz sind vollinhaltlich auch auf das Gelegenheitsverkehrsgesetz übertragbar  (vgl. § 21 Abs 1 GelverkG und die Anlage Teil 2 Punkt K. 7. zu § 2 Bundesministeriengesetz 1986 idgF).

 

Die - entgegen der zitierten bisherigen VwGH-Judikatur vertretene - Rechtsansicht der Erstbehörde, dass für die vorgeworfenen Übertretungen des Gelegenheitsverkehrsgesetzes nicht der bestellte gewerberechtliche sondern die handelsrechtliche Geschäftsführerin des betroffenen Taxiunternehmens verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist, ist im Lichte der zitierten VwGH-Entscheidung vom 19.10.2004 daher nicht denkunmöglich.

 

Zur Strafbemessung ist festzuhalten:

 

Gemäß § 15 Abs 1 Gelegenheitsverkehrsgesetz ist für die vorliegenden Übertretungen jeweils eine Geldstrafe bis zu ?

7.267,-- vorgesehen. Im vorliegenden Fall wurden im Wesentlichen Ordnungsvorschriften, die dem Konsumentenschutz dienen, verletzt. Es ist daher nicht von einem gänzlich unbedeutenden Unrechtsgehalt auszugehen.

 

Bei der subjektiven Strafbemessung ist zumindest von fahrlässigem Verschulden der Beschuldigten auszugehen. Die Erstbehörde hat eine einschlägige Verwaltungsübertretung der Beschuldigten vom 31.1.2005 als erschwerend gewertet. Dies wurde von der Beschuldigten zu Recht moniert. Erschwerend können nur bereits zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Übertretung rechtskräftige einschlägige oder auf gleicher schädlicher Neigung beruhende Verwaltungsvorstrafen gewertet werden. Tatzeitpunkt der vorgeworfenen Übertretung ist der 25.12.2004. Zu diesem Zeitpunkt war die von der Erstbehörde angeführte einschlägige Vormerkung vom 31.1.2005 noch nicht rechtskräftig. Sie konnte daher im vorliegenden Verfahren nicht als erschwerend berücksichtigt werden. Sonstige Erschwerungs- oder Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen.

 

Zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen hat die Beschuldigte keine Angaben gemacht. Es wird zumindest von einer durchschnittlichen Einkommenssituation ausgegangen.

 

Insgesamt erweist sich bei Berücksichtigung des Unrechtsgehaltes und des Wegfalles der von der Erstbehörde erschwerend gewerteten Vormerkung nach Ansicht der Berufungsbehörde eine Geldstrafe von jeweils ? 30,-- als ausreichend, um die Beschuldigte in Hinkunft von gleich gelagerten Übertretungen wirksam abzuhalten. Die Strafe war daher spruchgemäß herabzusetzen.

Schlagworte
Handelrechtlicher Geschäftsführer, Gelegenheitsverkehrsgesetz
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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