RS Vfgh 1995/3/10 V52/94

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Veröffentlicht am 10.03.1995
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Index

50 Gewerberecht
50/03 Personen- und Güterbeförderung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verordnung
B-VG Art18 Abs2
StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
GelVerkG §3 Abs1
GelVerkG §10
Nö Taxi-BetriebsO §28 dritter Satz
Nö Taxi-BetriebsO §28 zweiter Satz

Leitsatz

Keine Gesetzwidrigkeit des Verbots der Anwerbung von Fahrgästen an bestimmten Orten in der Nö Taxi-BetriebsO aufgrund der Erforderlichkeit dieser Regelung für eine ordnungsgemäße Abwicklung des Personenverkehrs sowie für die Vermeidung von Belästigungen; adäquate Einschränkung der Erwerbsausübungsfreiheit; Gesetzwidrigkeit der Ausnahmeregelung der Berechtigung der Aufnahme von Fahrgästen auf privaten Abstellplätzen; keine Erforderlichkeit dieser Bestimmung im Sinne des GelVerkG und Widerspruch zum Gesetzesbegriff "öffentliche Orte" im GelVerkG

Rechtssatz

Keine Gesetzwidrigkeit des §28 zweiter Satz Nö Taxi-BetriebsO.

§28 zweiter Satz Nö Taxi-BetriebsO regelt ausschließlich das Anwerben von Fahrgästen an bestimmten Orten. Bei diesem Inhalt findet diese Verordnungsbestimmung im §10 Abs1a und 1b GelVerkG Deckung. Es liegt nämlich im Interesse einer ordnungsgemäßen Abwicklung des Personenreiseverkehrs sowie einer Verhinderung der Belästigung ankommender Reisender, wenn etwa in Bahnhofshallen und in Ankunftshallen von Flughäfen potentielle Taxi-Fahrgäste nicht von den Taxilenkern angesprochen werden dürfen. Diese Einschränkung der Erwerbsausübungsfreiheit ist durchaus adäquat und trifft jeden Taxilenker und jeden Inhaber einer Konzession in gleicher Weise.

§28 dritter Satz der Nö Taxi-BetriebsO, LGBl. 7001/20-0, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Die von der Nö Taxi-BetriebsO normierte Erlaubnis, Taxis auch auf privaten Parkplätzen bereitzuhalten, widerspricht dem §3 Abs1 Z3 GelVerkG, sind doch derartige Plätze eben gerade keine "öffentlichen Orte" iS der erwähnten Gesetzesbestimmung. "Öffentliche Orte" sind nämlich dadurch gekennzeichnet, daß sie von jedermann unter denselben Bedingungen benützt werden können (im gegebenen Zusammenhang: jedenfalls auch von jedem Taxi mit dem Standort innerhalb der betreffenden Gemeinde angefahren werden können), während private Plätze nur einem (durch privatrechtliche Beziehungen) eingeschränkten Personenkreis offenstehen.

Hätte das Gesetz den vom NÖ Lhptm. offenbar angenommenen Inhalt, daß es das Auffahren (das Bereithalten) von Taxis auf privaten Parkplätzen gestatte und damit nicht ausschließe, daß ein Großteil von Taxilenkern überhaupt keine (oder eine im Vergleich zu den über private Parkplätze verfügungsberechtigten Konkurrenten wesentlich geringere) Chance hätte, Fahrgäste an von potentiellen Kunden besonders frequentierten Orten (etwa vor Ankunftshallen von Flughäfen) aufzunehmen, so würde es dem Gleichheitsgrundsatz widersprechen.

Die tatsächliche Situation, wie sie am Flughafen Wien-Schwechat als dem einzigen oder zumindest wesentlichsten Anwendungsfall des §28 dritter Satz Nö Taxi-BetriebsO gegeben ist, bestätigt die oben allgemein vorgenommene rechtliche Beurteilung.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Erwerbsausübungsfreiheit, Gewerberecht, Gelegenheitsverkehr, Taxis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:V52.1994

Dokumentnummer

JFR_10049690_94V00052_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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