Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 31. Oktober 1990 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 28 Abs. 1 GewO 1973 in der geltenden Fassung in Verbindung mit § 5a Abs. 1 und 2 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes, BGBl. Nr. 85/1952 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 125/1987, die Nachsicht vom Befähigungsnachweis für das Taxi-Gewerbe verweigert. In der Begründung: des Bescheides verwies der Bundesminister auf die Ausführung... mehr lesen...
Index: 50/01 Gewerbeordnung50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
Norm: BefNwV Gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kfz 1982 §2 Abs1;GelVerkG §1 Abs3;GelVerkG §5a;GewO 1973 §28 Abs1;
Rechtssatz: Eine Nachsicht kann lediglich von der geforderten Art des Nachweises der erforderlichen Befähigung, nicht jedoch von (einem Teil) der Befähigung selbst erteilt werden, der Nachsichtswerber muß also alle fachliche... mehr lesen...
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 20. Februar 1990 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 25 Abs. 2 GewO 1973 in Verbindung mit § 1 Abs. 3, § 5 und § 15 Abs. 1 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 125/1987, die Konzession für das Mietwagen-Gewerbe mit drei Omnibussen (§ 3 Abs. 1 Z. 2 und § 4 Abs. 1 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes) im bezeichneten Standort verweigert und weiters gemäß § 39 Abs. 5 GewO 1973 dem Ansuchen um die Gene... mehr lesen...
Index: 10/11 Vereinsrecht Versammlungsrecht50/01 Gewerbeordnung50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
Norm: GelVerkG §1 Abs3;GelVerkG §5 Abs1;GelVerkG §5a Abs2;GewO 1973 §1 Abs6;GewO 1973 §16 Abs2;VereinsG 1951 §4 Abs2 lita;
Rechtssatz: Die Tätigkeit einer als Geschäftsführer namhaft gemachten Person in einem Verein, der in Verfolgung eines entsprechenden ideellen Vereinszweckes Busreisen zu kulturellen Sehens... mehr lesen...
Index: 50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
Norm: GelVerkG §1 Abs3;GelVerkG §3 Abs1 Z2;
Rechtssatz: Es ist jene Betriebsstätte als ständige Einrichtung (Standort) eines Mietwagengewerbes anzusehen, wo sich zumindest in der Regel der Verkehr des Unternehmers mit seinen Kunden abspielt, wo oder über welche Betriebsstätte er für die Kunden erreichbar ist und wo auch regelmäßig die Mehrzahl der internen Geschäft... mehr lesen...