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10/11 Vereinsrecht VersammlungsrechtNorm
GelVerkG §1 Abs3;Rechtssatz
Die Tätigkeit einer als Geschäftsführer namhaft gemachten Person in einem Verein, der in Verfolgung eines entsprechenden ideellen Vereinszweckes Busreisen zu kulturellen Sehenswürdigkeiten und künstlerischen Zentren in ganz Europa organisiert (hier besteht die entfaltete Tätigkeit in der Verwaltung der Omnibusse des Vereines, Entscheidung über deren Einsatz, Kalkulation, Einsatz als Buslenker, Überwachung der Instandhaltung der Busse sowie der Erfüllung der verkehrstechnischen Vorschriften), kann nicht als eine solche beurteilt werden, mit der jene kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, um die dem Mietwagengewerbe mit Omnibussen eigentümlichen Tätigkeiten selbständig ausführen zu können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991030042.X01Im RIS seit
03.07.1991