TE Vwgh Erkenntnis 1991/7/3 91/03/0042

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Veröffentlicht am 03.07.1991
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Index

10/11 Vereinsrecht Versammlungsrecht;
50/01 Gewerbeordnung;
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;

Norm

GelVerkG §1 Abs3;
GelVerkG §5 Abs1;
GelVerkG §5a Abs2;
GewO 1973 §1 Abs6;
GewO 1973 §16 Abs2;
VereinsG 1951 §4 Abs2 lita;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Baumgartner, Dr. Weiss, Dr. Leukauf und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde der N-GmbH gegen den Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 18. Jänner 1991, Zl. 410.292/1-IV-1/90, betreffend Konzession für das Mietwagen-Gewerbe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 20. Februar 1990 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 25 Abs. 2 GewO 1973 in Verbindung mit § 1 Abs. 3, § 5 und § 15 Abs. 1 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 125/1987, die Konzession für das Mietwagen-Gewerbe mit drei Omnibussen (§ 3 Abs. 1 Z. 2 und § 4 Abs. 1 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes) im bezeichneten Standort verweigert und weiters gemäß § 39 Abs. 5 GewO 1973 dem Ansuchen um die Genehmigung der Bestellung des B zum Geschäftsführer bei Ausübung dieses Gewerbes keine Folge gegeben.

Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, zum Nachweis der erforderlichen fachlichen Tätigkeit des namhaft gemachten Geschäftsführers sei eine Bestätigung des V-Vereines vom 1. November 1989 über die Tätigkeit des B vorgelegt worden, die die Verwaltung der Omnibusse des Vereines einschließlich Entscheidung über Einsatz der Busse und Kalkulation umfaßt habe. Außerdem sei der namhafte Geschäftsführer dem Verein als Buslenker zur Verfügung gestanden. Weiters habe er Sorge für die Instandhaltung der Busse sowie für die Erfüllung der verkehrstechnischen Vorschriften zu tragen gehabt. Diese Tätigkeit habe B als Arbeitnehmer des Vereines zumindest in der Zeit vom 8. November 1984 bis 16. November 1989 ausgeübt, was auch durch einen Sozialversicherungsnachweis der Wiener Gebietskrankenkasse bestätigt worden sei. Der Verein verfüge über keine Gewerbeberechtigung. Die fachliche Tätigkeit sei somit nicht in einem Betrieb, in dem das Mietwagen-Gewerbe mit Omnibussen selbst oder dieses Gewerbe gemeinsam mit anderen Gewerben ausgeübt worden sei, ausgeübt worden. Im gegenständlichen Fall sei die genannte Tätigkeit auch nicht als Voraussetzung zur Zulassung zur Konzessionsprüfung anerkannt worden, da der beantragte Geschäftsführer eine Nachsicht von den Zulassungsvoraussetzungen zur Konzessionsprüfung gemäß § 28 Abs. 6 GewO 1973 habe erwirken müssen. Der Befähigungsnachweis im Sinne des § 5a Abs. 2 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes sei von dem namhaft gemachten Geschäftsführer somit nicht erbracht worden, weshalb seine persönliche Voraussetzungen zur Genehmigung der Geschäftsführerbestellung nicht erfüllt seien.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung keine Folge gegeben und der erstbehördliche Bescheid bestätigt.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die in Rede stehende Tätigkeit könne nicht als geeigneter Nachweis für die erforderliche fachliche Tätigkeit gelten. Abgesehen davon nämlich, daß von der Beschwerdeführerin eine Bestätigung eines Sozialversicherungsträgers in erster Linie nur für seine Tätigkeit beim eingangs erwähnten Verein beigebracht worden sei, könne diese Tätigkeit nicht als eine in einem mit dem Mietwagen-Gewerbe mit Omnibussen fachlich nahestehenden Berufszweig ausgeübte angesehen werden, und zwar vor allem, was die für die selbständige Ausübung dieses Gewerbes erforderlichen kaufmännischen Erfahrungen und Kenntnisse anlange. Denn nach § 5a Abs. 2 zweiter Satz des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes müsse die fachliche Tätigkeit zum Erwerb der für die selbständige Ausübung des Gewerbes erforderlichen Erfahrungen und Kenntnisse insbesondere in kaufmännischer Hinsicht in bezug auf das jeweils angestrebte Gewerbe geeignet sein. Damit werde jedenfalls auch zum Ausdruck gebracht, daß nicht jede Tätigkeit, mit der kaufmännische Erfahrungen und Kenntnisse erworben werden, als eine fachliche Tätigkeit im Sinne der angeführten Gesetzesstelle zu verstehen sei, sondern, daß die Betätigung geeignet sein müsse, die besonderen für die Ausübung des jeweiligen Gewerbes erforderlichen Erfahrungen und Kenntnisse auch in kaufmännischer Hinsicht zu vermitteln. Die im vorliegenden Falle durch eine Bestätigung des Sozialversicherungsträgers nachgewiesene Tätigkeit im Rahmen des V-Vereines könne demnach aber zumindest in kaufmännischer Hinsicht nicht als eine fachliche Tätigkeit in einem dem hier in Rede stehenden Gewerbe fachlich nahestehenden Berufszweig gewertet werden, da mit dem mit Omnibussen ausgeübten Mietwagen-Gewerbe kein Zusammenhang bestehe. Den Ansuchen sei daher auch im Berufungsweg der Erfolg zu versagen und es sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Aufhebung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 16 Abs. 2 GewO 1973 (§ 1 Abs. 3 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes) ist unter Befähigungsnachweis der Nachweis zu verstehen, daß der Einschreiter die fachlichen einschließlich der kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, um die dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen Tätigkeiten selbständig ausführen zu können.

Der Befähigungsnachweis ist gemäß § 5a Abs. 2 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 125/1987, durch eine Bestätigung eines Sozialversicherungsträgers über eine mindestens dreijährige, bei den mit Omnibussen ausgeübten Gelegenheitsverkehren über eine mindestens fünfjährige fachliche Tätigkeit in dem jeweils angestrebten Gewerbe selbst oder in einem Betrieb, in dem dieses Gewerbe gemeinsam mit anderen Gewerben ausgeübt wird, oder in einem dem Gewerbe fachlich nahestehenden Berufszweig .... nachzuweisen.

Nach dem Vorbringen im Antrag der Beschwerdeführerin vom 13. Dezember 1989 auf Konzessionsverleihung organisiert der V-Verein Busreisen zu kulturellen Sehenswürdigkeiten und künstlerischen Zentren in ganz Europa. Auf dem Boden der Aktenlage durfte die belangte Behörde weiters davon ausgehen, daß diese organisatorische Tätigkeit nicht die Merkmale der Gewerbsmäßigkeit aufwies, sondern der Verfolgung eines entsprechenden ideellen Vereinszweckes diente, wobei die - der Kostendeckung dienenden - Mittel hiezu entsprechend den Vereinsstatuten (§ 4 Abs. 2 lit.a des Vereinsgesetzes) aufzubringen waren. Darin, daß die belangte Behörde die vom namhaft gemachten Geschäftsführer im gegebenen Zusammenhang entfaltete Tätigkeit nicht als eine solche beurteilte, mit der er jene kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erwerben hätte können, um die dem Mietwagen-Gewerbe mit Omnibussen, also dieser Gewerbeausübung eigentümlichen Tätigkeiten selbständig ausführen zu können, liegt keine Rechtswidrigkeit. Insofern war es auch nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde die Tätigkeit des namhaft gemachten Geschäftsführers für den bezeichneten Verein nicht als eine Tätigkeit in einem dem Gewerbe fachlich nahestehenden Berufszweig beurteilte. Bei diesem Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Prüfungsverfahrens vermag die Beschwerdeführerin weder unter Hinweis auf die Nachsichtserteilung nach § 28 Abs. 6 GewO 1973 noch unter Hinweis auf Tätigkeiten, die die Veranstaltung von Reisen betreffen und die über den Aufgabenbereich des Mietwagen-Gewerbes hinausgehen, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991030042.X00

Im RIS seit

03.07.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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