RS Vwgh 1991/12/11 90/03/0279

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Veröffentlicht am 11.12.1991
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Index

50/01 Gewerbeordnung
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

BefNwV Gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kfz 1982 §2 Abs1;
GelVerkG §1 Abs3;
GelVerkG §5a;
GewO 1973 §28 Abs1;

Rechtssatz

Eine Nachsicht kann lediglich von der geforderten Art des Nachweises der erforderlichen Befähigung, nicht jedoch von (einem Teil) der Befähigung selbst erteilt werden, der Nachsichtswerber muß also alle fachlichen Kenntnisse, einschließlich der kaufmännischen Fähigkeiten und Erfahrungen besitzen, die erforderlich sind, um die dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen Tätigkeiten selbständig ausführen zu können. Eine volle Befähigung hinsichtlich des Taxi-Gewerbes liegt nur im Fall der Beherrschung des gesamten Stoffes, umfassend die für die selbständige Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse aus allen im § 2 Abs 1 Z 2 der BefNwV BGBl 1982/134 angeführten Sachgebieten, vor

(Hinweis E 15.12.1987, 86/04/0138 und E 21.9.1988, 87/03/0268).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990030279.X01

Im RIS seit

11.12.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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