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50/03 Personenbeförderung GüterbeförderungNorm
GelVerkG §1 Abs3;Rechtssatz
Es ist jene Betriebsstätte als ständige Einrichtung (Standort) eines Mietwagengewerbes anzusehen, wo sich zumindest in der Regel der Verkehr des Unternehmers mit seinen Kunden abspielt, wo oder über welche Betriebsstätte er für die Kunden erreichbar ist und wo auch regelmäßig die Mehrzahl der internen Geschäftsvorgänge, wie Buchhaltung, Kassaführung und Korrespondenz abgewickelt werden (Hinweis E 25.2.1970, 0377/69, VwSlg 7741 A/1970).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986040177.X04Im RIS seit
28.09.2005