Norm: ABGB §1266EheG §31
Rechtssatz: Für die Kenntnis der Nichtigkeit ist nur der Zeitpunkt der Eheschließung maßgebend. Ein nachträglich auftretender böser Glaube, also eine nachträgliche Kenntnisnahme vom Nichtigkeitsgrund, ändert daran nichts, daß in vermögensrechtlicher Beziehung die Scheidungsfolgen eintreten. Entscheidungstexte 7 Ob 189/71 Entscheidungstext OGH 27.10.1971 7 O... mehr lesen...
Norm: ABGB §1265EheG §31
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 1265 ABGB, wonach der schuldtragende Teil dem schuldlosen Entschädigung zu leisten hat, ist durch § 31 EheG fast bedeutungslos geworden, denn der Schuldlose braucht gegen den Schuldigen keine Entschädigungsansprüche mehr, da er jederzeit nicht nur das Erlöschen der Ehepakte, sondern ihre Erfüllung wie bei Tod verlangen kann (Gschnitzer, Familienrecht 69). Entscheidung... mehr lesen...
Der Erstrichter erkannte zu Recht, daß die von den Parteien am 12. April 1950 geschlossene Ehe nichtig sei. Gleichzeitig sprach er aus, daß das Verschulden an der Nichtigkeit beide Parteien treffe. Er stellte fest: Im Zeitpunkt des Abschlusses dieser Ehe habe die vom Kläger am 6. Februar 1934 mit Anna M. geschlossene Ehe noch aufrecht bestanden. Der Kläger habe wohl der Beklagten vor Abschluß der Ehe mitgeteilt, daß er bereits einmal verheiratet gewesen sei. Er habe aber hinzugefügt, ... mehr lesen...
Norm: ABGB §108EheG §31EheG §60
Rechtssatz: Die Aufnahme eines Schuldausspruches in das die Nichtigkeit der Ehe aussprechende Urteil ist jedenfalls dann zulässig, wenn ein solcher Ausspruch von den Parteien ausdrücklich begehrt wird. Entscheidungstexte 8 Ob 244/62 Entscheidungstext OGH 25.09.1962 8 Ob 244/62 SZ 35/95 = RZ 1962/279 = EvBl 1963/86 S 129 ... mehr lesen...
Norm: 1.DVEheG §161.DVEheG §17EheG §31
Rechtssatz: Eine Schuldfeststellung ist auf entsprechenden Antrag auch im Ehenichtigkeitsurteil mit bindender Rechtskraftwirkung möglich. RS U OLG Stuttgart (D) 1954/09/30 3 U 168/53 Veröff: NJW 1955,1360 Schlagworte *D*
Mit Anmerkung von Stephan European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:AUSL000:1954:RS0104672 Doku... mehr lesen...