RS OGH 1971/10/27 7Ob189/71

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Veröffentlicht am 27.10.1971
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Norm

ABGB §1265
EheG §31

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 1265 ABGB, wonach der schuldtragende Teil dem schuldlosen Entschädigung zu leisten hat, ist durch § 31 EheG fast bedeutungslos geworden, denn der Schuldlose braucht gegen den Schuldigen keine Entschädigungsansprüche mehr, da er jederzeit nicht nur das Erlöschen der Ehepakte, sondern ihre Erfüllung wie bei Tod verlangen kann (Gschnitzer, Familienrecht 69).

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 189/71
    Entscheidungstext OGH 27.10.1971 7 Ob 189/71
    Veröff: RZ 1972,54

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0022341

Dokumentnummer

JJR_19711027_OGH0002_0070OB00189_7100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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