Norm
ABGB §1265Rechtssatz
Die Bestimmung des § 1265 ABGB, wonach der schuldtragende Teil dem schuldlosen Entschädigung zu leisten hat, ist durch § 31 EheG fast bedeutungslos geworden, denn der Schuldlose braucht gegen den Schuldigen keine Entschädigungsansprüche mehr, da er jederzeit nicht nur das Erlöschen der Ehepakte, sondern ihre Erfüllung wie bei Tod verlangen kann (Gschnitzer, Familienrecht 69).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0022341Dokumentnummer
JJR_19711027_OGH0002_0070OB00189_7100000_001