Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um ein in der Bundesrepublik Deutschland ansässiges Unternehmen, welches im Inland weder einen Sitz noch eine Betriebsstätte hat. Im Jahre 1984 veranlaßte die Beschwerdeführerin für das ebenfalls deutsche Unternehmen Y in Österreich die Installation von Naßzellen, welche von der Firma Y einschließlich der Montagekosten an ein österreichisches Unternehmen (Firma Z) geliefert wurden, welch letzteres sie wiederum einschließlich der Montageko... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1972 §3 Abs4; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 91, 105;
Rechtssatz: Auch bei Werklieferungen muß der Unternehmer dem Abnehmer oder in dessen Auftrag einem Dritten die Verfügungsmacht über den Gegenstand verschaffen (Hinweis E 29.11.1965, 1631/64, VwSlg 3368 F/1965). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1990:1989150079... mehr lesen...
Die beschwerdeführende Kommanditgesellschaft (in der Folge: Beschwerdeführer) betrieb auch in den beiden Streitjahren den Kraftfahrzeughandel und eine Kraftfahrzeugwerkstätte. Über den Zeitraum 1972 bis 1979 fand beim Beschwerdeführer eine abgabenbehördliche Prüfung statt. In seinem Bericht vertrat der Prüfer zum Verkauf von Autowracks und anschließender Reparatur die Ansicht, es handle sich um einen einheitlichen Vorgang, der in den unter Tz. 22 und 23 genannten Fällen nicht aufgespa... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1972 §10 Abs4 Z1;UStG 1972 §11 Abs1;UStG 1972 §3 Abs1;UStG 1972 §3 Abs4;UStG 1972 §4 Abs1;UStG 1972 §4 Abs11; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1990, 455;
Rechtssatz: Bei Verkauf importierter Autowracks und ihrer Reparatur liegt Einheitlichkeit der Leistung (Lieferung) vor. Der zeitliche Unterschied von einigen Wochen zwischen Autowrackverkauf und Datum der Re... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1972 §10 Abs4 Z1;UStG 1972 §11 Abs1;UStG 1972 §3 Abs1;UStG 1972 §3 Abs4;UStG 1972 §4 Abs1;UStG 1972 §4 Abs11; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1990, 455;
Rechtssatz: Ist nicht ausdrücklich vereinbart, daß die USt zum Kaufpreis hinzukommt, ist der Käufer nicht verpflichtet, die USt neben dem vereinbarten Kaufpreis zu bezahlen. European ... mehr lesen...
Index: UStG32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1972 §1 Abs1 Z3UStG 1972 §24UStG 1972 §3 Abs4UStG 1972 §5UStG 1972 §5 Abs2 Beachte Besprechung in:ÖStZB 1989, 266;
Rechtssatz: Für die Erhebung der Einfuhr-USt kommen nur die Bestimmungen des § 1 Abs 1 Z 3 UStG 1972, § 5 UStG 1972 und § 24 UStG 1972 in Betracht (Hinweis E 22.2.1966, 1535/63, VwSlg 3416 F/1966). Die Bestimmungen über die Werklieferung find... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1972 §3 Abs4;
Rechtssatz: Eine Werklieferung liegt nicht vor, wenn der Unternehmer bei der Bearbeitung oder Verarbeitung des beigestellten Gegenstandes nur Zutaten oder sonstige Nebensachen verwendet. Als Nebensachen sind Gegenstände anzusehen, die im Verhältnis zu den anderen verarbeiteten Sachen von untergeordneter Bedeutung sind, wobei für die Unterscheidung zwischen H... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1972 §3 Abs4;
Rechtssatz: Das Binden von diversen einzelnen Schriften, Berichten oder Patentschriften ist nicht als Werklieferung anzusehen, weil bei all diesen Leistungen, wie auch beim jahrgangsweisen Binden von Zeitschriften, dem Zusammenfassen und Binden der Schriftstücke nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Hinweis E 29.11.1984, 83/15/0083, VwSlg 5939 F/1984). Dageg... mehr lesen...