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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1972 §3 Abs4;Rechtssatz
Das Binden von diversen einzelnen Schriften, Berichten oder Patentschriften ist nicht als Werklieferung anzusehen, weil bei all diesen Leistungen, wie auch beim jahrgangsweisen Binden von Zeitschriften, dem Zusammenfassen und Binden der Schriftstücke nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Hinweis E 29.11.1984, 83/15/0083, VwSlg 5939 F/1984). Dagegen stellt das Binden von Dissertationen eine Werklieferung dar, weil diese - wie Bücher - erst nach dem Einband als Dissertation gelten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1986150086.X02Im RIS seit
14.11.1988