Index
32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1972 §10 Abs4 Z1;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1990, 455;Rechtssatz
Bei Verkauf importierter Autowracks und ihrer Reparatur liegt Einheitlichkeit der Leistung (Lieferung) vor. Der zeitliche Unterschied von einigen Wochen zwischen Autowrackverkauf und Datum der Reparaturrechnung ist für die Frage der Einheitlichkeit der Leistung unbeachtlich. Daher ist der erhöhte Steuersatz (§ 10 Abs 4 Z 1 UStG 1972) für die Lieferung eines (reparierten) Autos anzuwenden. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist auch hins der Reparaturtangente bis zum Beweis des Gegenteils von einer Bruttopreisvereinbarung auszugehen. Weder die Reparaturrechnung macht - mit Rücksicht auf den gesonderten Steuerausweis (§ 11 Abs 1 Z 6 UStG 1972) - allein Beweis für eine Nettopreisvereinbarung, noch die unrunde Endsumme der Rechnung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989140197.X01Im RIS seit
27.02.1990