RS Vwgh 1990/2/27 89/14/0197

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.1990
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §10 Abs4 Z1;
UStG 1972 §11 Abs1;
UStG 1972 §3 Abs1;
UStG 1972 §3 Abs4;
UStG 1972 §4 Abs1;
UStG 1972 §4 Abs11;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 455;

Rechtssatz

Bei Verkauf importierter Autowracks und ihrer Reparatur liegt Einheitlichkeit der Leistung (Lieferung) vor. Der zeitliche Unterschied von einigen Wochen zwischen Autowrackverkauf und Datum der Reparaturrechnung ist für die Frage der Einheitlichkeit der Leistung unbeachtlich. Daher ist der erhöhte Steuersatz (§ 10 Abs 4 Z 1 UStG 1972) für die Lieferung eines (reparierten) Autos anzuwenden. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist auch hins der Reparaturtangente bis zum Beweis des Gegenteils von einer Bruttopreisvereinbarung auszugehen. Weder die Reparaturrechnung macht - mit Rücksicht auf den gesonderten Steuerausweis (§ 11 Abs 1 Z 6 UStG 1972) - allein Beweis für eine Nettopreisvereinbarung, noch die unrunde Endsumme der Rechnung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989140197.X01

Im RIS seit

27.02.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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