RS Vwgh 1988/11/14 86/15/0086

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.11.1988
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §3 Abs4;

Rechtssatz

Eine Werklieferung liegt nicht vor, wenn der Unternehmer bei der Bearbeitung oder Verarbeitung des beigestellten Gegenstandes nur Zutaten oder sonstige Nebensachen verwendet. Als Nebensachen sind Gegenstände anzusehen, die im Verhältnis zu den anderen verarbeiteten Sachen von untergeordneter Bedeutung sind, wobei für die Unterscheidung zwischen Hauptsachen und Nebensachen in erster Linie die Natur des Stoffes, aber auch die Verkehrsauffassung sowie ein Vergleich der wirtschaftlichen Bedeutung der verwendeten Materialen den Ausschlag geben; das Wertverhältnis tritt hingegen in den Hintergrund. Daraus leitet der VwGH ab, daß bei Büchern dem Einband wesentliche Bedeutung iS eines Hauptstoffes zukommt, dagegen ist bei Zeitschriften, die jahrgangsweise gebunden werden, die einzelne Nummer der Zeitschrift das wesentliche, dem Binden der Zeitschriften nach Jahrgängen kommt nur untergeordnete Bedeutung zu (Hinweis E 29.11.1984, 83/15/0083, VwSlg 5939 F/1984).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986150086.X01

Im RIS seit

14.11.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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