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32 SteuerrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Vorschreibung eines Säumniszuschlages; alle Unternehmer sind - abgesehen von der Regelung des §21 Abs1 letzter Satz UStG - zur rechtzeitigen Abgabe von Voranmeldungen verpflichtet und haben daher eine verspätete Einreichung selbst zu verantworten - keine Gleichheitsbedenken gegen §21 Abs3 vierter Satz UStG, der sachlich gerechtfertigt teils einen Vorteil einräumt (im Falle der Abgabe der Voranmeldung vor dem gesetzlichen Termin), teils einen Nachteil (bei verspäteter Einreichung einer Voranmeldung, die einen Überschuß ergibt); keine Bedenken gegen §219 BAO unter Hinweis auf VfSlg. 9924/1984; vertretbare Auslegung des §21 Abs3 vierter Satz dahin, daß eine festgestellte "Überzahlung nicht auf den Tag der Einreichung der "berichtigten" Voranmeldung zurückwirke - keine WillkürRechtssatz
Unter dem Aspekt einer willkürlichen Gesetzeshandhabung lastet die Beschwerdeführerin der belangten Behörde an, daß sie den die Umsatzsteuer für den Voranmeldungszeitraum Dezember 1984 festsetzenden Bescheid vom 1.4.1985 rechtswidrigerweise erlassen habe; ihrer schon vorher eingereichten "berichtigten" Voranmeldung kämen nämlich alle rechtlichen Wirkungen einer Voranmeldung zu.
Zu diesem Beschwerdevorwurf ist festzuhalten, daß er von einer nicht annehmbaren Prämisse ausgeht. Dem erwähnten Bescheid, der unangefochten blieb, kommen alle seinem Inhalt entsprechenden Rechtswirkungen zu; es kann daher auch nicht mehr rechtens in Zweifel gezogen werden, daß die Behörde zu seiner Erlassung befugt war.
Keine rechtswidrige Erlassung des die Umsatzsteuer für den Voranmeldungszeitraum Dezember 1984 festsetzenden Bescheid vom 1.4.1985, da dem unangefochtenen Bescheid alle seinem Inhalt entsprechenden Rechtswirkungen zukamen.
Die Beschwerdeführerin verficht die Rechtsauffassung, daß die mit dem Bescheid vom 1.4.1985 festgestellte "Überzahlung" infolge §21 Abs3 vierter Satz UStG auf den Tag der Einreichung der "berichtigten" Voranmeldung zurückwirke. Es bedeute Willkür, wenn die Behörde meine, daß sich die Gutschrift erst mit der kontenmäßigen Verarbeitung als Guthaben auswirke.
Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, daß dem bezogenen vierten Satz schon deshalb die von der belangten Behörde angenommene Bedeutung unterstellt werden kann, weil weder nach dem Wortlaut noch dem System des §21 eine "berichtigte", dh. an die Stelle einer bereits eingereichten tretende Voranmeldung vorgesehen ist.
Keine Gleichheitsbedenken gegen §21 Abs3 4. Satz UStG 1972.
Beschwerdevorwurf, es führe zu einem sachlich unberechtigten Vorteil für den Abgabengläubiger, wenn einerseits die Fälligkeit (bescheidmäßig) festgesetzter Vorauszahlungen am zehnten Tag des auf den Voranmeldungszeitraum zweitfolgenden Kalendermonats eintritt, andererseits die Festsetzung von Überschüssen nur auf den Tag der Einreichung der Voranmeldung zurückwirkt.
§21 Abs3 4. Satz UStG 1972 räumt dem Abgabenschuldner einerseits einen Vorteil ein (und zwar im Fall, daß die Umsatzsteuervoranmeldung schon früher, dh vor dem gesetzlich Termin abgegeben wird), andererseits aber einen Nachteil (nämlich bei verspäteter Einreichung einer Voranmeldung, die einen Überschuß ergibt), der sachlich begründbar ist; denn es sind alle Unternehmer - abgesehen von der Regelung des §21 Abs1 letzter Satz UStG - zur rechtzeitigen Abgabe von Voranmeldungen verpflichtet und haben daher eine verspätete Einreichung selbst zu verantworten.
Schlagworte
UmsatzsteuerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1987:B620.1985Dokumentnummer
JFR_10129383_85B00620_01