Norm
FinStrG §33 Abs1Rechtssatz
Gemäß § 19 Abs 2 Z 1 lit a UStG 1972 entsteht die Steuerschuld für Lieferungen und sonstige Leistungen mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Lieferung (sonstige Leistung) ausgeführt worden ist (Sollbesteuerung), wobei sich im Falle erst nach Ablauf dieses Kalendermonats erfolgter Rechnungsausstellung der Entstehungszeitpunkt der Steuerschuld um einen Kalendermonat verschiebt; von der Fälligkeit der Schlußrechnung ist dieser Zeitpunkt somit nicht abhängig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0082294Dokumentnummer
JJR_19901018_OGH0002_0120OS00115_9000000_001