Norm
UStG 1972 §19 Abs2 Z1 litaRechtssatz
Bei der Lieferung eines Verkehrsbauwerks tritt der für das Entstehen der Steuerschuld nach dem § 19 Abs 2 Z 1 lit a UStG 1972 maßgebenden Zeitpunkt durch Übernahme des Bauwerks in die Verfügungsmacht des Auftraggebers schon mit der Eröffnung zur widmungsgemäßen Verwendung und Freigabe zum Verkehr ein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0076366Dokumentnummer
JJR_19810521_OGH0002_0120OS00005_8100000_001