Norm
FinStrG §33 Abs2 litaRechtssatz
Umsatzsteuerpflicht bei Errichtung von Bauwerken: Bei der im Fiskalrecht gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise kommt es für die Entstehung der Umsatzsteuerschuld und in deren Folge der Verpflichtung zur Abgabe einer Voranmeldung und zur Entrichtung der Vorauszahlung innerhalb der in § 21 Abs 1 UStG normierten Frist fallbezogen nicht darauf an, wann die Benützungsbewilligung bezüglich der Wohnhausanlage erteilt wird, sondern - nach Maßgabe des gegenständlichen Werklieferungsvertrages - allein darauf, wann der Bauunternehmer dem Besteller die Verfügungsgewalt über das (fertiggestellte) Gebäude verschafft hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0076139Dokumentnummer
JJR_19940804_OGH0002_0110OS00101_9400000_001