Norm
UStG 1972 §19Rechtssatz
Auch Vorschüsse, Teilzahlungen und Abschlagszahlungen in barem Geld sind im Zeitpunkt der Vereinnahmung zu versteuern, unabhängig von der Rechnungslegung, sofern nur die vereinbarten Beträge in einem ursächlichen Zusammenhang mit bereits erbrachten oder noch zu erbringenden Leistungen im Sinne des UStG 1972 stehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107869Dokumentnummer
JJR_19970429_OGH0002_0010OB00033_97B0000_001