Norm
FinStrG §33 Abs2 litaRechtssatz
An der gemäß § 19 (Abs 1 Z 1 lit a) UStG 1972 bereits durch Ausführung der Lieferung entstandenen Umsatzsteuerschuld ändern nach Abnahme der Leistung - im Rahmen der Gewährleistung - gestellte Verbesserungsansprüche oder Minderungsansprüche an sich noch nichts (sofern nicht eine Änderung des Entgelts auf Grund eines Minderungsanspruches zu einer späteren Berichtigung im Sinne des § 16 UStG 1972 führt).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0076363Dokumentnummer
JJR_19890412_OGH0002_0140OS00164_8800000_001