Die Beschwerdeführerin ist eine GmbH. Aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt sich als Unternehmensgegenstand der Einfuhr-, Durchfuhr- und Ausfuhrhandel mit Waren aller Art mit Ausnahme solcher, deren Vertrieb an eine Bewilligung gebunden ist, und die Übernahme von Vertretungen. Im Zuge einer die Jahre 1978 bis 1981 umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung traf die Prüferin die Feststellung, daß die Beschwerdeführerin das Entgelt für empfangene umsatzsteuerpflichtige Lieferungen nicht ... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: ABGB §1413;UStG 1972 §16 Abs1;UStG 1972 §16 Abs3;UStG 1972 §4 Abs6;
Rechtssatz: Wäre vom Abgabepflichtigen die - unbestritten mindere - Kompensationsware an Zahlungs Statt übertragen worden, so wäre zivilrechtlich das Schuldverhältnis durch Erfüllung zum Erlöschen gebracht worden, sodaß der Empfänger gegenüber dem Abgabepflichtig... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1972 §16 Abs3; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1989, 393;
Rechtssatz: Uneinbringlichkeit fordert, daß mit dem Eingang der Forderung mit Sicherheit nicht gerechnet werden kann, daß sie sohin praktisch wertlos ist. Dubiosität reicht nicht für die Berichtigung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage (anders im Bilanzsteuerrecht; Hinweis E 23.11.1987, 87/15/0... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1972 §16 Abs3;
Rechtssatz: Nicht einmal dann, wenn ein Insolvenzverfahren tatsächlich eröffnet worden ist, kann von vornherein angenommen werden, daß eine Forderung damit in voller Höhe uneinbringlich ist (Hinweis E 13.11.1978, 1636/77). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1987:1987150060.X03 Im RIS seit ... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1972 §16 Abs3;
Rechtssatz: Die bloße Zweifelhaftigkeit der Einbringlichkeit einer Forderung reicht hin, sie iSd § 16 Abs 3 UStG 1972 als uneinbringlich zu qualifizieren; die Forderung muß vielmehr bei objektiver Betrachtung wertlos sein. Uneinbringlichkeit bedeutet mehr als bloße Dubiosität, nämlich Realität und nicht Vermutung. European Case Law I... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1972 §16 Abs1;UStG 1972 §16 Abs3;
Rechtssatz: Auf Grund des § 16 UStG 1972 besteht eine systembedingte Wechselwirkung zwischen Steuer und Vorsteuer, die es erforderlich macht, daß seitens des Leistenden und des Leistungsempfängers korrespondierende Berichtigungen vorgenommen werden. Die Berichtigung des Vorsteuerabzuges iSd § 16 Abs 1 UStG 1972 hängt jedoch nicht (prozess... mehr lesen...