RS Vwgh 1987/11/23 87/15/0060

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.1987
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §16 Abs3;

Rechtssatz

Die bloße Zweifelhaftigkeit der Einbringlichkeit einer Forderung reicht hin, sie iSd § 16 Abs 3 UStG 1972 als uneinbringlich zu qualifizieren; die Forderung muß vielmehr bei objektiver Betrachtung wertlos sein. Uneinbringlichkeit bedeutet mehr als bloße Dubiosität, nämlich Realität und nicht

Vermutung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987150060.X02

Im RIS seit

23.11.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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