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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1972 §16 Abs3;Rechtssatz
Die bloße Zweifelhaftigkeit der Einbringlichkeit einer Forderung reicht hin, sie iSd § 16 Abs 3 UStG 1972 als uneinbringlich zu qualifizieren; die Forderung muß vielmehr bei objektiver Betrachtung wertlos sein. Uneinbringlichkeit bedeutet mehr als bloße Dubiosität, nämlich Realität und nicht
Vermutung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987150060.X02Im RIS seit
23.11.1987