Mit Bescheid vom 28. Februar 2001 hat der Landeshauptmann von Kärnten gemäß §§ 3, 9 und 13 Elektrotechnikgesetz, BGBl. Nr. 106/1993 idgF, festgestellt, dass die Autowaschanlage der beschwerdeführenden Partei am näher bezeichneten Standort "nicht den einschlägigen sicherheitstechn. Normen u. Vorschriften entspricht". Zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes wurde der beschwerdeführenden Partei aufgetragen, folgende Maßnahmen durchzuführen: "1) Die vier Hochdruckstrahlwasseraut... mehr lesen...
Index: E000 EU- Recht allgemeinE6J10/07 Verwaltungsgerichtshof50/01 Gewerbeordnung95/01 Elektrotechnik
Norm: C-214/03 Kommission / Österreich;ETG 1992 §3 Abs1;EURallg;GewO 1994 §71a;Maschinen-SicherheitsV 1994 §1 Abs4;VwGG §42 Abs2 Z1;
Rechtssatz: Im Beschwerdefall ist entscheidend, ob die Rechtsauffassung von der Nichtanwendung der Maschinensicherheitsverordnung (MSV) deshalb zutreffend ist, weil (bereits) mit de... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 15. Dezember 1994 erteilte der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten der mitbeteiligten Partei "gemäß den Bestimmungen des Elektrotechnikgesetzes 1992" die elektrizitätsrechtliche Bewilligung für die Durchführung eines Seil- und Armaturenwechsels auf der 110 kV-Leitung Timelkam-Traunfall im Leitungsabschnitt ab Mast Nr. 20 bis zum Umspannwerk Vöcklabruck unter Vorschreibung folgender Auflagen: "1. Die vorgesehenen Sanierungs... mehr lesen...
Index: L78004 Elektrizität OberösterreichL78104 Starkstromwege Oberösterreich40/01 Verwaltungsverfahren95/01 Elektrotechnik
Norm: AVG §56;ElektrizitätsG OÖ 1982;ETG 1992 §1 Abs1;ETG 1992 §3 Abs1;ETG 1992 §3 Abs11;ETG 1992 §9 Abs1;ETG 1992 §9 Abs3;StarkstromwegeG OÖ 1970;
Rechtssatz: Zufolge des § 1 Abs 1 letzter Satz ETG 1992 wird durch bescheidmäßige Erledigungen gem § 3 Abs 11 und gem § 9 Abs 1 zweiter Satz ETG ... mehr lesen...
Mit Bescheid vom 27. Mai 1994 untersagte der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten der Beschwerdeführerin gemäß § 9 Abs. 4 Z. 2 Elektrotechnikgesetz 1992 (ETG 1992) das Inverkehrbringen eines näher bezeichneten elektrischen Betriebsmittels (Dampfreinigungsgerät) sowie aller jener elektrischen Betriebsmittel, die in demselben Betrieb lagern und von denen nach ihrer Art, Marke, Type, Fabrikationsnummer (Seriennummer) oder ihrem Herstellungsjahr anzunehmen ist, daß sie diese... mehr lesen...
Index: 95/01 Elektrotechnik
Norm: ETG 1992 §3 Abs1;ETG 1992 §3 Abs4;ETG 1992 §3 Abs5;ETG 1992 §3 Abs8;
Rechtssatz: Die im § 3 Abs 1 ETG 1992 geforderte Sicherheit von Personen und Sachen beim Betrieb eines elektrischen Betriebsmittels (hier: Dampfreinigungsgerät) ist ua dann gewährleistet, wenn die im ETG 1992 bzw in den in dessen Ausführung ergangenen Normen enthaltenen Bestimmungen über Aufschriften auf elektris... mehr lesen...