RS Vwgh 1995/2/28 94/04/0085

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.1995
beobachten
merken

Index

95/01 Elektrotechnik

Norm

ETG 1992 §3 Abs1;
ETG 1992 §3 Abs4;
ETG 1992 §3 Abs5;
ETG 1992 §3 Abs8;

Rechtssatz

Die im § 3 Abs 1 ETG 1992 geforderte Sicherheit von Personen und Sachen beim Betrieb eines elektrischen Betriebsmittels (hier: Dampfreinigungsgerät) ist ua dann gewährleistet, wenn die im ETG 1992 bzw in den in dessen Ausführung ergangenen Normen enthaltenen Bestimmungen über Aufschriften auf elektrischen Betriebsmitteln eingehalten wurden. Dies ist bei der Aufschrift "Vorsicht Verbrühungsgefahr" dann der Fall, wenn diese Aufschrift leicht lesbar und dauerhaft und von außen deutlich erkennbar ist. Der Erfüllung dieser Verpflichtung steht unabhängig von der Bauart und Verwendungsart nicht schon allein der Umstand entgegen, daß die Aufschrift bei einem ortsveränderlichen Gerät an dessen Unterseite angebracht ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994040085.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten