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95/01 ElektrotechnikNorm
ETG 1992 §3 Abs1;Rechtssatz
Die im § 3 Abs 1 ETG 1992 geforderte Sicherheit von Personen und Sachen beim Betrieb eines elektrischen Betriebsmittels (hier: Dampfreinigungsgerät) ist ua dann gewährleistet, wenn die im ETG 1992 bzw in den in dessen Ausführung ergangenen Normen enthaltenen Bestimmungen über Aufschriften auf elektrischen Betriebsmitteln eingehalten wurden. Dies ist bei der Aufschrift "Vorsicht Verbrühungsgefahr" dann der Fall, wenn diese Aufschrift leicht lesbar und dauerhaft und von außen deutlich erkennbar ist. Der Erfüllung dieser Verpflichtung steht unabhängig von der Bauart und Verwendungsart nicht schon allein der Umstand entgegen, daß die Aufschrift bei einem ortsveränderlichen Gerät an dessen Unterseite angebracht ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994040085.X01Im RIS seit
20.11.2000