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L78004 Elektrizität OberösterreichNorm
AVG §56;Rechtssatz
Zufolge des § 1 Abs 1 letzter Satz ETG 1992 wird durch bescheidmäßige Erledigungen gem § 3 Abs 11 und gem § 9 Abs 1 zweiter Satz ETG 1992, die die Behörde in Anwendung des § 9 Abs 3 ETG 1992 erläßt, eine allenfalls nach anderen Bestimmungen der österr Rechtsordnung erforderliche Genehmigung nicht ersetzt (hier: kein Recht auf Einwendungen zum Schutz vor Emmissionen nach dem OÖ StarkstromwegeG bzw nach dem OÖ ElektrizitätsG).
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995040096.X02Im RIS seit
29.05.2001