Die Beschwerdeführerin ist eine für den Streitzeitraum nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz als gemeinnützig anerkannte Bauvereinigung. Sie tätigte auch Geschäfte außerhalb der in § 7 Abs. 1 bis 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes bezeichneten Art und führte für diese Geschäfte einen gesonderten Rechnungskreis. Mit der Körperschaftsteuererklärung für 1992 beantragte die Beschwerdeführerin die Anrechnung einbehaltener Kapitalertragsteuer im Betrag von 1,268.781 S. Die dem Finan... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §102;KStG 1966 §1 Abs3 Z3;KStG 1966 §21 Abs2;
Rechtssatz: Die Antragsveranlagung nach § 102 EStG 1988 steht nur jenen beschränkt Körperschaftsteuerpflichtigen offen, die auf Grund ihrer ausländischen Geschäftsleitung oder ihres ausländischen Sitzes in Österreich lediglich beschränkt steuerpflichtig sind, nicht jedoch den nach § 1 Abs 3 Z 3 KStG beschrän... mehr lesen...
Die beschwerdeführende GmbH ist als Verwertungsgesellschaft im Sinne des Verwertungsgesellschaftengesetzes, BGBl. Nr. 112/1936, und des Art. II der Urheberrechtsgesetz-Novelle 1980, BGBl. Nr. 321, mit der Wahrung von Urheberrechten befasst. Unbestritten ist, dass auf sie die Abgabenbefreiung des Art. IV § 1 des Bundesgesetzes vom 2. Juli 1986 über Änderungen der Urheberrechtsgesetz-Novelle 1980, BGBl. Nr. 375, anzuwenden ist. Streit besteht jedoch darüber, ob diese Befreiungsbestimmun... mehr lesen...
Index: 20/08 Urheberrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §93 Abs1;KStG 1988 §1 Abs2 Z1;KStG 1988 §1 Abs3 Z3;KStG 1988 §21 Abs2;UrhGNov 1986 Art4 §1;
Rechtssatz: Die Körperschaftsteuer ist ebenso wie die Einkommensteuer in allen ihren Erhebungsformen eine bundesgesetzlich geregelte Abgabe vom Einkommen. Ist eine Körperschaft von derartigen Abgaben ohne Einschränkung befreit, so unterliegt sie... mehr lesen...
Die beschwerdeführende GmbH ist als Verwertungsgesellschaft im Sinne des Verwertungsgesellschaftengesetzes, BGBl. Nr. 112/1936, und des Art. II der Urheberrechtsgesetz-Novelle 1980, BGBl. Nr. 321, mit der Wahrung von Urheberrechten befasst. Unbestritten ist, dass auf sie die Abgabenbefreiung des Art. IV § 1 des Bundesgesetzes vom 2. Juli 1986 über Änderungen der Urheberrechtsgesetz-Novelle 1980, BGBl. Nr. 375, anzuwenden ist. Streit besteht jedoch darüber, ob diese Befreiungsbestimmun... mehr lesen...
Index: 20/08 Urheberrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: KStG 1988 §1 Abs3 Z3;UrhGNov 1986 Art4 §1;
Rechtssatz: § 1 Abs 3 Z 3 KStG 1988 ist weder lex specialis, noch lex posterior zur Befreiungsbestimmung des Art IV § 1 des Bundesgesetzes vom 2.7.1986, BGBl 1986/375. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1999:1994130018.X02 Im RIS seit ... mehr lesen...
Index: 20/08 Urheberrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §93 Abs1;KStG 1988 §1 Abs2 Z1;KStG 1988 §1 Abs3 Z3;KStG 1988 §21 Abs2;UrhGNov 1986 Art4 §1;
Rechtssatz: Die Körperschaftsteuer ist ebenso wie die Einkommensteuer in allen ihren Erhebungsformen eine bundesgesetzlich geregelte Abgabe vom Einkommen. Ist eine Körperschaft von derartigen Abgaben ohne Einschränkung befreit, so unterliegt sie... mehr lesen...
Index: 20/08 Urheberrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: KStG 1988 §1 Abs3 Z3;UrhGNov 1986 Art4 §1;
Rechtssatz: § 1 Abs 3 Z 3 KStG 1988 ist weder lex specialis, noch lex posterior zur Befreiungsbestimmung des Art IV § 1 des Bundesgesetzes vom 2.7.1986, BGBl 1986/375. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1999:1994130018.X02 Im RIS seit ... mehr lesen...
Die beschwerdeführende Aktiengesellschaft beantragte beim Finanzamt die Rückerstattung von im Jahre 1991 zu Unrecht entrichteter Kapitalertragsteuer hinsichtlich ihr zugeflossener Zinserträge aus Guthaben bei Banken, von welchen gemäß § 93 EStG 1988 Kapitalertragsteuer abgezogen worden war, mit der Begründung: , daß sie gemäß Art II, § 12 Abs 1 ASFINAG-Gesetz idgF von bundesgesetzlich geregelten Abgaben vom Einkommen befreit sei. Die belangte Behörde wies mit dem angefochtenen Besch... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag96/02 Sonstige Angelegenheiten des Straßenbaus
Norm: ASFINAGG 1982 Art2 §12 Abs1 idF 1984/288;KStG 1988 §1 Abs2 Z1;KStG 1988 §1 Abs3;KStG 1988 §5;
Rechtssatz: Art 2 § 12 Abs 1 ASFINAGG 1982 regelt eine nicht auf die unbeschränkte Steuerpflicht iSd KStG 1988 bezogene Abgabenbefreiung. Er stellt ua auf eine sich davon abhebende allgemeine Abgabenbefreiung von bundesgesetz... mehr lesen...