Index
20/08 UrheberrechtNorm
EStG 1988 §93 Abs1;Rechtssatz
Die Körperschaftsteuer ist ebenso wie die Einkommensteuer in allen ihren Erhebungsformen eine bundesgesetzlich geregelte Abgabe vom Einkommen. Ist eine Körperschaft von derartigen Abgaben ohne Einschränkung befreit, so unterliegt sie auch nicht der Kapitalertragsteuer, da diese eine besondere Erhebungsart der Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) darstellt (vgl § 93 Abs 1 EStG 1988: "Bei ... Kapitalerträgen ... wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer)"). Insoweit geht eine umfassende Befreiung "von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben vom Einkommen" über die in § 5 KStG 1988 vorgesehenen Befreiungen von der Körperschaftsteuer hinaus, da diese ihrem Wortlaut nach nur die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht betreffen und § 1 Abs 3 Z 3 KStG 1988 bei Vorliegen einer derartigen Befreiung ausdrücklich das Bestehen der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht normiert (Hinweis E 28.9.1994, 94/13/0072).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1994130018.X01Im RIS seit
21.02.2002