RS Vwgh 1999/4/28 94/13/0018

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Veröffentlicht am 28.04.1999
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Index

20/08 Urheberrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §93 Abs1;
KStG 1988 §1 Abs2 Z1;
KStG 1988 §1 Abs3 Z3;
KStG 1988 §21 Abs2;
UrhGNov 1986 Art4 §1;

Rechtssatz

Die Körperschaftsteuer ist ebenso wie die Einkommensteuer in allen ihren Erhebungsformen eine bundesgesetzlich geregelte Abgabe vom Einkommen. Ist eine Körperschaft von derartigen Abgaben ohne Einschränkung befreit, so unterliegt sie auch nicht der Kapitalertragsteuer, da diese eine besondere Erhebungsart der Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) darstellt (vgl § 93 Abs 1 EStG 1988: "Bei ... Kapitalerträgen ... wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer)"). Insoweit geht eine umfassende Befreiung "von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben vom Einkommen" über die in § 5 KStG 1988 vorgesehenen Befreiungen von der Körperschaftsteuer hinaus, da diese ihrem Wortlaut nach nur die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht betreffen und § 1 Abs 3 Z 3 KStG 1988 bei Vorliegen einer derartigen Befreiung ausdrücklich das Bestehen der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht normiert (Hinweis E 28.9.1994, 94/13/0072).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1994130018.X01

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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