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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
ASFINAGG 1982 Art2 §12 Abs1 idF 1984/288;Rechtssatz
Art 2 § 12 Abs 1 ASFINAGG 1982 regelt eine nicht auf die unbeschränkte Steuerpflicht iSd KStG 1988 bezogene Abgabenbefreiung. Er stellt ua auf eine sich davon abhebende allgemeine Abgabenbefreiung von bundesgesetzlich geregelten Abgaben vom Einkommen ab. Es muß daher davon ausgegangen werden, daß diese Befreiungsvorschrift - anders als § 5 iVm § 1 Abs 3 KStG 1988 - auch eine Befreiung der ASFINAG von den eine Erhebungsform der Körperschaftssteuer darstellenden Abzugssteuern umfaßt. Im Hinblick auf die spezielle Norm des ASFINAGG 1982 hätte der Gesetzgeber des (späteren) KStG 1988 eine klare Regelung - etwa durch eine entsprechende Ergänzung des im § 5 KStG enthaltenen Befreiungskataloges um die nach einem anderen Gesetz von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaft - treffen müssen, wenn die ua von der Körperschaftsteuer ganz allgemein befreite ASFINAG von der beschränkten Steuerpflicht des § 1 Abs 3 KStG 1988 erfaßt werden hätte sollen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994130072.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009