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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §102;Rechtssatz
Die Antragsveranlagung nach § 102 EStG 1988 steht nur jenen beschränkt Körperschaftsteuerpflichtigen offen, die auf Grund ihrer ausländischen Geschäftsleitung oder ihres ausländischen Sitzes in Österreich lediglich beschränkt steuerpflichtig sind, nicht jedoch den nach § 1 Abs 3 Z 3 KStG beschränkt Steuerpflichtigen. Das bedeutet, dass bei Einkünften im Sinne des § 21 Abs 2 KStG die Kapitalertragsteuer abzuführen ist und trotz fehlender (unbeschränkter) Steuerpflicht nicht im Veranlagungsweg erstattet werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1996130073.X02Im RIS seit
17.07.2002Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013