§ 1 KStG 1988

KStG 1988 - Körperschaftsteuergesetz 1988

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
  1. (1)Absatz einsKörperschaftsteuerpflichtig sind nur Körperschaften.
  2. (2)Absatz 2Unbeschränkt steuerpflichtig sind Körperschaften, die im Inland ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz (§ 27 der Bundesabgabenordnung) haben. Als Körperschaften gelten:Unbeschränkt steuerpflichtig sind Körperschaften, die im Inland ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz (Paragraph 27, der Bundesabgabenordnung) haben. Als Körperschaften gelten:
    1. 1.Ziffer einsInländische juristische Personen des privaten Rechts und diesen vergleichbare ausländische Rechtsgebilde.
    2. 2.Ziffer 2Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 2).Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts (Paragraph 2,).
    3. 3.Ziffer 3Nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen (§ 3).Nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen (Paragraph 3,).
    Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte im Sinne des § 2 des Einkommensteuergesetzes 1988.Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte im Sinne des Paragraph 2, des Einkommensteuergesetzes 1988.
  3. (3)Absatz 3Beschränkt steuerpflichtig sind:
    1. 1.Ziffer einsKörperschaften, die im Inland weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz (§ 27 der Bundesabgabenordnung) haben, mit ihren Einkünften im Sinne des § 21 Abs. 1. Als Körperschaften gelten:Körperschaften, die im Inland weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz (Paragraph 27, der Bundesabgabenordnung) haben, mit ihren Einkünften im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, Als Körperschaften gelten:
      1. a)Litera aKörperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die einer inländischen juristischen Person vergleichbar sind.
      2. b)Litera bNichtrechtsfähige Personenvereinigungen, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen (§ 3).Nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen (Paragraph 3,).
    2. 2.Ziffer 2Inländische Körperschaften des öffentlichen Rechts mit ihren Einkünften im Sinne des § 21 Abs. 2 und 3. Politische Parteien sind wie Körperschaften des öffentlichen Rechts zu behandeln, wenn ihnen gemäß § 1 Abs. 4 des Parteiengesetzes 2012, BGBl. I Nr. 56/2012, Rechtspersönlichkeit zukommt.Inländische Körperschaften des öffentlichen Rechts mit ihren Einkünften im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2 und 3. Politische Parteien sind wie Körperschaften des öffentlichen Rechts zu behandeln, wenn ihnen gemäß Paragraph eins, Absatz 4, des Parteiengesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2012,, Rechtspersönlichkeit zukommt.
    3. 3.Ziffer 3Körperschaften im Sinne des Abs. 2, soweit sie nach § 5 oder nach anderen Bundesgesetzen von der Körperschaftsteuerpflicht befreit sind, mit ihren Einkünften im Sinne des § 21 Abs. 2 und 3. Dies gilt auch für den Fall einer umfassenden Befreiung.Körperschaften im Sinne des Absatz 2,, soweit sie nach Paragraph 5, oder nach anderen Bundesgesetzen von der Körperschaftsteuerpflicht befreit sind, mit ihren Einkünften im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2 und 3. Dies gilt auch für den Fall einer umfassenden Befreiung.
In Kraft seit 22.07.2023 bis 31.12.9999
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