RS Lvwg 2020/12/17 LVwG-AV-166/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.2020
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

17.12.2020

Norm

BAO §260 Abs1 lita
BAO §284

Rechtssatz

Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist die Verletzung einer Entscheidungspflicht durch die Behörde, deren Untätigkeit beanstandet wird. Das Einlangen einer Berufung löst eine Entscheidungspflicht der zuständigen Berufungsbehörde aus.

Schlagworte

Finanzrecht; Verfahrensrecht; Bescheid; Spruch; Säumnisbeschwerde; Zulässigkeit;

Anmerkung

VwGH 07.01.2022, Ra 2021/13/0032-11, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.166.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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