Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
17.12.2020Norm
BAO §260 Abs1 litaRechtssatz
Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist die Verletzung einer Entscheidungspflicht durch die Behörde, deren Untätigkeit beanstandet wird. Das Einlangen einer Berufung löst eine Entscheidungspflicht der zuständigen Berufungsbehörde aus.
Schlagworte
Finanzrecht; Verfahrensrecht; Bescheid; Spruch; Säumnisbeschwerde; Zulässigkeit;Anmerkung
VwGH 07.01.2022, Ra 2021/13/0032-11, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.166.001.2019Zuletzt aktualisiert am
20.01.2022