Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §270 Abs3;Beachte
Besprechung in: ÖStZ 1990, 218;Rechtssatz
Wirkt der einzuschulende Beamte an der Willensbildung (Abstimmung) des Berufungssantes mit, dann entscheidet nicht der in § 270 Abs 3 BAO vorgesehene fünfgliedrige Berufungssenat als zuständiges Behördenorgan und es kommt auch zu einer Verletzung des Rechtes auf das Verfahren vor dem gesetzlichen
Richter.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987140197.X02Im RIS seit
03.05.2001