RS Vwgh 1988/11/8 87/14/0197

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Veröffentlicht am 08.11.1988
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §270 Abs3;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1990, 218;

Rechtssatz

Wirkt der einzuschulende Beamte an der Willensbildung (Abstimmung) des Berufungssantes mit, dann entscheidet nicht der in § 270 Abs 3 BAO vorgesehene fünfgliedrige Berufungssenat als zuständiges Behördenorgan und es kommt auch zu einer Verletzung des Rechtes auf das Verfahren vor dem gesetzlichen

Richter.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987140197.X02

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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