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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §270 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0328/64 E 15. März 1965 VwSlg 3242 F/1965 RS 2Stammrechtssatz
Es bleibt zwar ein gesetzlicher Anspruch darauf, daß dem erkennenden Senat je ein von der Kammer der selbständigen und der unselbständigen Erwerbstätigen entsendetes Mitglied angehört, jedoch nicht darauf, daß dem Berufungssenat ein Beisitzer zugezogen wird, der der Berufungsgruppe des Berufungswerbers angehört.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985130195.X04Im RIS seit
04.03.1987